Rechtsschutzversicherung: Welcher Verstoß entscheidend ist
Um festzulegen, zu welchem Zeitpunkt ein Rechtsschutzfall eintritt, ist allein ausschlaggebend, welchen Verstoß der Versicherungsnehmer seinem Gegner im Rechtsstreit anlastet. VP-Experte Dr. Markus Weyer erläutert die Hintergründe.
Die Problemstellung.
In der Rechtsschutzversicherung (RSV) besteht erst von dem Zeitpunkt an Anspruch auf Rechtsschutz, in dem der Versicherungsnehmer (VN) oder ein anderer einen Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften begangen hat oder begangen haben soll. Dies geht aus den Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen (ARB) hervor. Kommt es dabei aber darauf an, ob der VN „passiv“ in Anspruch genommen wird oder ob er einen Anspruch „aktiv“ geltend macht? Der BGH hat diese unter Juristen strittige Frage nun geklärt.
Der Fall.
Der VN hielt bis Anfang 2015 eine RSV. 2008 hatte der VN ein zinsloses Darlehen erhalten, für das er die vereinbarten Raten aber nur bis 2011 leistete. Ende 2015 wurde das Darlehen von den Erben des Darlehensgebers gekündigt. Der VN verweigerte die Rückzahlung des noch offenen Betrags mit der Begründung, der Anspruch sei verjährt. Das Darlehen sei schon 2011 gekündigt worden. Aus dem daraus entstandenen Rechtsstreit hatte der VN erhebliche Kosten zu tragen, für die er Deckung von seiner RSV verlangte. Diese erklärte sich aber für leistungsfrei. Der Versicherungsfall sei erst nach Beendigung der Rechtsschutzversicherung eingetreten. Es kam zum Streit.
Das Urteil.
Das LG Hechingen (Az. 1 O 75/17) und das OLG Stuttgart (Az. 7 U 192/17) wiesen die Klage des VN ab. Über die zeitliche Einordnung des Rechtsschutzfalles entscheide allein der Tatsachenvortrag, mit dem der VN sein Rechtsschutzbegehren begründe. Das gelte unabhängig davon, ob sich der VN in einer Aktiv- oder Passivrolle befinde. Der VN habe sich nur damit verteidigt, dass der Darlehensrückzahlungsanspruch 2015 verjährt gewesen sei.
Die Revision.
Der BGH wies die Revision des VN ab (Az. IV ZR 111/18). Der Versicherungsfall ist in unversicherter Zeit eingetreten. Auch wenn der VN einer RSV selbst in Anspruch genommen wird, ist bei der zeitlichen Festlegung des Rechtsschutzfalles nur auf denjenigen Verstoß gegen Rechtspflichten oder -vorschriften abzustellen, den der VN seinem Gegner im Ausgangsrechtsstreit anlastet. Das war hier die erst 2015 erhobene Einrede der Verjährung. Der Versicherungsnehmer dürfe erwarten, dass der Versicherer von seiner Darstellung und nicht von der des Gegners ausgeht.
Der Ausblick
Der BGH hält an seiner bisherigen Rechtsprechung fest (Az. IV ZR 47/13). Es kommt nicht darauf an, ob der VN einer RSV selbst oder ein Dritter gegen ihn Ansprüche geltend macht. Obwohl die Entscheidung noch zu den damaligen ARB erging, dürfte sie auch für neuere ARB Anwendung finden, da die entsprechende Regelung fast wortgleich übernommen wurde.