Über den Widerruf in der Direktversicherung
Wenn Unternehmer als Versicherungsnehmer im Bereich der betrieblichen Altersvorsorge nicht ausreichend belehrt werden, gilt für sie nicht der gleiche Schutz wie für Verbraucher.
Das Thema.
2013 kippte der Europäische Gerichtshof eine Regelung im deutschen Versicherungsvertragsgesetz (VVG a.F.). Die alte Fassung sah vor, dass ein Vertrag auch geschlossen werden konnte, ohne dass der Kunde alle Bedingungen, also das Kleingedruckte, vorliegen hatte. Was aber gilt, wenn der Versicherungsnehmer (VN) kein Verbraucher war, sondern ein Unternehmer?
Der Fall.
Im Jahr 2003 schloss der Arbeitgeber für einen Arbeitnehmer eine Direktversicherung in Form einer Lebensversicherung ab. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses wurde die Versicherung 2017 vom Arbeitnehmer als neuem VN fortgeführt. Ein Jahr später widerrief er den ursprünglichen Vertragsabschluss. Er vertrat die Auffassung, dass die Widerspruchsfrist nicht in Gang gesetzt worden sei, weil sein vormaliger Arbeitgeber nicht ordnungsgemäß über ein Widerspruchsrecht belehrt worden sei. Dem Arbeitgeber habe als Versicherungsnehmer ein Widerspruchsrecht zugestanden, dieses könne nun von ihm als neuem VN aus übergegangenem Recht geltend gemacht werde Die Versicherung den Anspruch zurück. Es kam zum Streit.
Der Rechtsstreit.
Das LG Stuttgart wies die Klage des neuen VN ab (Az. 3 O 145/19). Ein eigenes Widerspruchsrecht habe dem Kläger als versicherter Person nicht zugestanden. Es könne dahinstehen, ob der Arbeitgeber über sein Widerspruchsrecht ordnungsgemäß belehrt worden sei, da sein Widerspruchsrecht jedenfalls gemäß § 5a Absatz 2 Satz 4 VVG a.F. nach einem Jahr erloschen sei. Die Rechtsprechung des BGH (Az. IV ZR 76/11). zur Nichtanwendbarkeit dieser Norm greife gegenüber Unternehmern nicht.
Das Urteil.
Dem stimmte das OLG Stuttgart zu (Az. 7 U 499/19). Ein Widerspruchsrecht ergibt sich auch nicht aus der Fortführung der Versicherung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses, denn der Kläger wurde nicht durch Neuabschluss eines Versicherungsvertrags zum VN. Er musste auch nicht belehrt werden, denn die Auswahlentscheidung hinsichtlich des Produkts war zum Zeitpunkt des VN-Wechsels bereits gefallen.Selbst wenn bei Vertragsabchluss dem vormaligen Arbeitgeber ein Widerspruchsrecht zugestanden hätte, wäre dieses ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie erloschen.
Der Ausblick
Das Urteil hat grundsätzliche Bedeutung. § 5a VVG a.F: hat bei einem Unternehmer als Versicherungsnehmer Bestand. Wäre die Norm wie bei Verbrauchern in richtlinienkonformer Auslegung unanwendbar, hätte dies erhebliche Auswirkungen auf die Direktversicherung im System der betrieblichen Altersversorgung. Das OLG hat die Revision zum BGH zugelassen.