21.11.2023 Recht | Ratgeber

Unterversicherung: Eigenes Gutachten reichte nicht

Entspricht die Versicherungssumme dem Versicherungswert? Das kann im Schadenfall schnell zum Streitpunkt werden. Im Zweifel ist ein gerichtliches Gutachten einzuholen, wie ein aktuelle Urteil zeigt. Die Rechtsexperten des FOCUS MONEY-Versicherungsprofi, Jem Schyma und Raimund Mallmann, analysieren den Fall.

Foto der Anwälte Jem Schyma und Raimund Mallmann und von der Düssel­dorfer Kanzlei WILHELM Rechtsanwälte (Foto: WILHELM Rechtsanwälte )
Experten-Duo: Jem Schyma (l.) und Raimund Mallmann von der Düssel­dorfer Kanzlei WILHELM Rechtsanwälte sind Profis im Versicherungsrecht: www.wilhelm-rae.de
(Foto: WILHELM Rechtsanwälte )

Der Fall.

Der Eigentümer eines Schlosskomplexes mit mehreren Wohn- und Geschäftseinheiten hatte sein Gemäuer mit einer Versicherungssumme über eine Million Euro versichert. Durch einen Sturm entstand an dem Gebäude ein Schaden von rund 35.000 Euro, die der Schlossherr vom Wohngebäudeversicherer ersetzt verlangte. Dieser befand jedoch: Das Schloss sei heillos unterversichert, denn die Versicherungssumme weiche eklatant vom tatsächlichen Zeitwert des Komplexes ab, den ein eigens beauftragter Sachverständiger auf 8,6 Millionen Euro bezifferte. Entsprechend sei die Versicherungsleistung um 88 Prozent zu kürzen.

Der Hintergrund.

Eine Unterversicherung (§ 75 VVG) liegt vor, wenn die Versicherungssumme erheblich niedriger ist als der Versicherungswert der versicherten Sache (hier der Zeitwert). Eine erhebliche Abweichung nimmt die Rechtsprechung bei Diskrepanzen von zehn Prozent und mehr an. Verantwortlich für die Bestimmung der passenden Versicherungssumme sind der Versicherungsnehmer und sein Makler. Liegt eine Unterversicherung vor, ist der Versicherer berechtigt, die Entschädigungsleistung proportional entsprechend dem Verhältnis der Versicherungssumme zum Versicherungswert zu kürzen. Inwieweit lag nun im konkreten Fall eine Unterversicherung vor?

Das Urteil.

Der Schlossherr klagte auf die vollständige Versicherungsleistung. Dem Parteigutachten des Versicherers hielt er unter anderem entgegen, das Schloss seinerzeit für lediglich 365.000 DM gekauft zu haben, ohne dass seitdem die nötigen Sanierungen erfolgt seien. Das Landgericht Leipzig entschied hier dennoch zugunsten des Versicherers (Az. 03 O 3351/20).
Das ließ die nächste Instanz jedoch nicht gelten: Die Richter am Oberlandesgericht Dresden fanden, dass es sich die Leipziger Kollegen zu leicht gemacht hätten (Az. 4 U 1053/22). Gegen das Parteigutachten der Versicherers habe der klagende Versicherungsnehmer Argumente vorgebracht und damit die Unterversicherung „substantiiert bestritten“. In solch einem Fall müsse das Gericht ein eigenes Sachverständigengutachten einholen. Der Fall ging zurück nach Leipzig.

Das Fazit.

Eine Unterversicherung kann erhebliche Kürzungen mit sich bringen. Wer vor Gericht darlegen kann, wie er bei Vertragsschluss den Versicherungswert errechnet hat, ist klar im Vorteil und kann die Einwände des Versicherers entkräften. Hier sind die Versicherungsmakler mit in der Verantwortung – auch im eigenen Interesse, denn sie müssen für die Folgen einer Unterversicherung am Ende oft geradestehen.


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