Kolumne 05.04.2022 Recht | Ratgeber

Verbraucherrechte in Sachen BU-Anerkenntnis gestärkt

Darf eine befristete Anerkenntnis rückwirkend ausgesprochen werden? Ein Versicherer versuchte, sich auf diese Weise teilweise von seiner Leistungspflicht zu befreien. Nun hat der BGH entschieden.

Beschlagen im Versicherungsrecht: Dr. Markus Weyer von der Berliner Kanzlei Weyer Rechtsanwaltsgesellschaft (www.weyerlegal.com).
Beschlagen im Versicherungsrecht: Dr. Markus Weyer von der Berliner Kanzlei Weyer Rechtsanwaltsgesellschaft (www.weyerlegal.com).

Der Fall.

Ein Versicherungsnehmer (VN) besaß seit 2011 eine Berufsunfähigkeitsversicherung (BU). Die Bedingungen (BUV) sahen in begründeten Einzelfällen vor, einmalig ein zeitlich befristetes Anerkenntnis auszusprechen. Im Juli 2015 stellte der VN wegen eines Bandscheibenvorfalls Antrag auf Leistungen. Im Oktober 2016 erkannte der VR rückwirkend befristet Leistungen nur für den Zeitraum von Juli 2015 bis Februar 2016 an. Laut Gutachten des Versicherers, sei der VN ab März 2016 arbeitsfähig gewesen. Dieser verlangte jedoch weitere BU-Leistungen, Freistellung von Beitragszahlungen und die Überschussbeteiligung. Es kam zum Streit.

Der Rechtsstreit.

Das Landgericht Potsdam (Az. 2 O 90/18) und das Oberlandesgericht Brandenburg (Az. 11 U 106/19) wiesen die Klage ab. Dem VR müsse gestattet sein, die Leistungspflicht lediglich für einen bestimmten Zeitraum in der Vergangenheit anzuerkennen und sie für die Folgezeit zu verneinen. Die Anforderungen an eine nachvollziehbare vergleichende Betrachtung des Gesundheitszustands seien hier erfüllt. Die Situation sei mit einer Nachprüfung vergleichbar.

Das Urteil.

Das sah der Bundesgerichtshof anders (Az. IV ZR 101/20). Laut § 175 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) kann nicht negativ für den VN vom § 173 VVG abgewichen werden. Dort heißt es: „Das Anerkenntnis darf nur einmal zeitlich begrenzt werden. Es ist bis zum Ablauf der Frist bindend.“ Die Möglichkeit zur Befristung des Anerkenntnisses nach § 173 Abs. 2 VVG rechtfertige sich nach dem Willen des Gesetzgebers nur daraus, dass aus der Sicht beider Vertragsparteien ein Bedürfnis besteht, in zweifelhaften Fällen bis zu einer abschließenden Klärung eine vorläufige Entscheidung zu ermöglichen. Eine Befristung könne also nur für die Zukunft ausgesprochen werden, so der BGH. Bei Wegfall der Berufsunfähigkeit sei der Versicherer auch dann an die Regelungen zur Leistungseinstellung gebunden, wenn er noch kein Leistungsanerkenntnis abgegeben habe. Insoweit gilt hier das Anerkenntnis der Beklagten vom Oktober 2016 als unbefristet. Die Leistungspflicht ende erst, wenn ein Nachprüfungsverfahren das Ende feststellt.

Der Ausblick.

Der BGH entwickelt mit diesem Urteil seine Rechtsprechung zum Anerkenntnis in der BU weiter. Eine Befristung war bisher schon nur aus sachlichem Grund zulässig (Az. IV ZR 235/18). Im aktuellen Fall endete die Leistungspflicht des VR laut der BUV erst mit dem Ablauf des dritten Monats nach Zugang der Änderungsmitteilung. Daher konnte der VN noch Leistungen bis Januar 2017 verlangen. Das OLG muss sich nun noch mit der genauen Höhe der Leistungen befassen.


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