Kolumne 17.01.2023 Recht | Ratgeber

Versicherer wollte Zeitfenster verschieben

Auch wenn zwischen dem Auftreten der ersten Beschwerden und den leidensbedingten Einschränkungen bereits ein langer Zeitraum liegt, muss der BU-Versicherer leisten. VP-Experte Norman Wirth kommentiert dazu ein aktuelles OLG-Urteil.

Experte in Sachen Versicherungsrecht: Rechtsanwalt Norman Wirth von der Berliner Kanzlei Wirth Rechtsanwälte (www.wirth-rae.de) (Foto: Wirth-Rechtsanwälte)
Experte in Sachen Versicherungsrecht: Rechtsanwalt Norman Wirth von der Berliner Kanzlei Wirth Rechtsanwälte (www.wirth-rae.de)
(Foto: Wirth-Rechtsanwälte)

Der Fall.

Eine niedergelassene Fachärztin stritt mit ihrer Versicherung um Ansprüche auf Leistung aus drei Berufsunfähigkeitszusatzversicherungen (BUs). Im Januar 2013 teilte sie ihren Kassensitz mit ihrem als angestellten Arzt tätigen Ehemann und praktizierte fortan nur noch 15 bis 20 Stunden die Woche. Im Oktober 2015 verkaufte sie schließlich ihren Sitz und reduzierte ihr Arbeitspensum auf wenige Stunden in der Woche. Im September 2015 beantragte sie wegen orthopädischer und psychischer Beschwerden Leistungen aus ihren BU-Versicherungen auf Basis ihrer damaligen Vollzeittätigkeit, in der sie vier Tage in der Woche zehn bis zwölf Stunden täglich gearbeitet hatte.

Der Streit.

Ihre Versicherung lehnte die Leistung ab. Basis für die Beurteilung der Berufsunfähigkeit sei die reduzierte Arbeitszeit ab dem Jahr 2013. Ferner sei der Verkauf des Kassensitzes nicht leidensbedingt erfolgt. Daraufhin zog die Ärztin vor Gericht. Das erstinstanzliche Landgericht Gießen gab ihr recht und verurteilte den Versicherer zur Zahlung.

Die Entscheidung.

Das OLG Frankfurt (Az. 7 U 113/20) bestätigte die Entscheidung und widersprach damit der Auffassung der Versicherung. Diese hatte argumentiert, dass bei fortschreitender Verschlechterung von Krankheiten oder Beschwerden ausnahmsweise auf die zuletzt erheblich reduzierte Tätigkeit abzustellen sei. Schließlich liege zwischen dem Auftreten der ersten Beschwerden und den behaupteten und tatsächlich vollzogenen leidensbedingten Einschränkungen ein langer Zeitraum.
Das OLG stellte jedoch klar: Bei einem allmählichen Leistungsabfall bleibt weiterhin die uneingeschränkte Leistungsfähigkeit an gesunden Tagen relevant. Ein sukzessives Absenken des Vergleichsmaßstabs würde die Berufsunfähigkeitsversicherung entwerten – insbesondere bei einem langsam fortschreitenden Leidensprozess oder Kräfteverfall.

Die Bewertung.

Der hier vom Senat gesetzte Referenzzeitpunkt für die Ermittlung der Berufsunfähigkeit ist von maßgeblicher Bedeutung für die Versicherten. Eine Berücksichtigung des Zeitraums zwischen den ersten leichten Beschwerden und den ersten leidensbedingten Einschränkungen liefe der Idee der Berufsunfähigkeitsversicherung zuwider. Denn dadurch würde sich der Referenzzeitpunkt immer weiter nach vorn schieben. Letztlich würde ein Zeitraum als Referenzmaßstab angesetzt, zu dem der Versicherungsnehmer seinen Beruf bereits unter deutlichen gesundheitlichen Einschränkungen ausübt. Für den Versicherten würde es dadurch immer schwieriger, die bedingungsgemäße Einschränkung von 50 Prozent zu beweisen.


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