Versicherungsrecht: Unfallmanipulation ist schwer zu beweisen
Viele Indizien können für die Vortäuschung von Verkehrsunfällen sprechen. Den Nachweis muss allerdings der betroffene Versicherer führen. Die Abwägung ist im Einzelfall oft schwierig.
Der Sachverhalt.
Im vorliegenden Fall hatte der Beklagte bei einer Autovermietung einen Kleintransporter gemietet und war mit diesem Fahrzeug später in einen Unfall verwickelt. Die Versicherung regulierte zunächst den Fahrzeugschaden des Unfallgegners. Später warf sie dem Beklagten aber einen manipulierten Unfall vor und forderte die Zahlungen zurück.
Der Rechtsstreit.
Das erstinstanzliche Landgericht gab der Klage statt und verurteilte den Beklagten. Hiergegen wandte sich dieser mit seiner, im Ergebnis auch erfolgreichen Berufung. Das Oberlandesgericht Dresden sah den Nachweis einer Unfallmanipulation im vorliegenden Fall als nicht erbracht an (Az. 4 U 187/18). Dabei verwies das Gericht auf den Grundsatz, dass der Versicherer für den Nachweis einer Unfallmanipulation beweispflichtig ist.
Das Urteil.
Zur Begründung führte das Gericht zunächst aus, dass eine lückenlose Gewissheit nicht erforderlich ist. Eine Überzeugung des Gerichts kann sich auch aus den Gesamtumständen und Indizien des Einzelfalls ergeben. Eine solche Gesamtschau der Umstände konnte im vorliegenden Fall aber die Annahme eines fingierten Unfalls nicht begründen. So war die Schilderung des Hergangs der Beteiligten stimmig, es erfolgte eine polizeiliche Aufnahme, und auch der Grund für die Fahrt war für das Gericht überzeugend. Ein Sachverständigengutachten kam zwar zum Ergebnis, dass nicht alle Beschädigungen am Fahrzeug des Unfallgegners vom Unfall selbst stammen könnten, jedoch lag die Geltendmachung der Ansprüche nicht in der Sphäre des Beklagten. Letztlich fehlte es nach Ansicht des Gerichts auch an einem erkennbaren Vermögensvorteil für den Beklagten.
Der praktische Hinweis.
Die Anforderungen an den Nachweis einer Unfallmanipulation sind hoch. Da es für den Nachweis immer auf die konkreten Umstände des Einzelfalls ankommt, ist die Rechtsprechung hierzu entsprechend umfangreich. Wenn es sich bei den Unfallbeteiligten um gute Bekannte handelt und der Unfall sich zu einer ungewöhnlichen Zeit und an einer ungewöhnlichen Örtlichkeit ereignet hat, kann dies für eine absichtliche Herbeiführung sprechen. Auffällig kann auch das Fehlen von Zeugen oder der Verzicht auf eine polizeiliche Aufnahme sein. Auch eine nachträgliche Veränderung der Unfallsituation oder nicht kompatible Spuren an den Fahrzeugen können einen solchen Verdacht begründen. Gegen eine Manipulation können wiederum Personenschäden oder fehlende finanzielle Vorteile sprechen. Auch eine aktive Prozessrolle eines Beteiligten kann den Verdacht auf eine Manipulation entkräften.