07.01.2020 Recht | Ratgeber

Vollkaskoversicherung: Unfallhergang muss nicht bewiesen werden

Ein Versicherungsnehmer muss einen Unfallhergang nicht bis ins kleinste Detail darlegen und beweisen, so VP-Experte Norman Wirth. Sofern ein Unfall dem Grunde nach vorliegt, greift die Vollkaskoversicherung.

Experte in Sachen Versicherungsrecht: Rechtsanwalt Norman Wirth von der Berliner Kanzlei Wirth Rechtsanwälte (www.wirth-rae.de) (Foto: Wirth-Rechtsanwälte)
Experte in Sachen Versicherungsrecht: Rechtsanwalt Norman Wirth von der Berliner Kanzlei Wirth Rechtsanwälte (www.wirth-rae.de)
(Foto: Wirth-Rechtsanwälte)

Der Sachverhalt.

Ein Kfz-Halter hatte sein Automatikfahrzeug vor einer Toreinfahrt abgestellt und war ausgestiegen. Aus unbekannten Gründen setzte sich das Fahrzeug allerdings in Bewegung, obwohl niemand am Steuer gesessen habe. Beim Versuch das Fahrzeug zu stoppen, trat der Kläger versehentlich auf das Gaspedal anstatt auf die Bremse. Das Fahrzeug prallte dann gegen die Toreinfahrt und den Torpfeiler und wurde dadurch stark beschädigt.

Der Rechtsstreit.

Den Schaden wollte der Versicherte von seiner Vollkaskoversicherung ersetzt haben. Die Versicherung glaubte ihrem Kunden die Schilderung des Sachverhalts aber nicht und verweigerte die Zahlung. Sie berief sich darauf, dass der Versicherte den Versicherungsfall nicht ausreichend nachgewiesen habe. Dagegen klagte der Mann. Das erstinstanzliche Gericht gab der Versicherung zunächst Recht, im Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht Braunschweig aber siegte dann doch der Kläger (Az. 11 U 74/17). Die Versicherung muss die Reparaturkosten erstatten.

Die Entscheidung.

Der Kläger stützte seine Berufung vor allem darauf, dass das Landgericht kein unfallanalytisches Gutachten eingeholt und keine Zeugen gehört hatte. Das OLG hingegen hörte den Kläger an und beauftragte auch ein unfallanalytisches Gutachten. Dieses bestätigte dann, dass die Beschädigungen am Fahrzeug zum geschilderten Hergang passen. Die Schilderung des Klägers wies ebenfalls keine Unstimmigkeiten auf. Auch die Zeugen konnten den Unfallhergang nachvollziehbar schildern. Zwar konnte der Kläger nicht erklären, weshalb das Fahrzeug sich eigenständig in Bewegung gesetzt hatte – aber das musste er auch nicht. Denn soweit der Unfallbegriff erfüllt ist, bedürfe es keiner überspannten Anforderungen an den Hergang, so die Begründung des OLG. Im Übrigen lagen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Versicherte den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hatte. Ohnehin wäre dann der Versicherer beweispflichtig gewesen. Auch war der Einwand der groben Fahrlässigkeit hier nicht einschlägig, sodass der Klage stattgegeben wurde.

Der praktische Hinweis.

In gewisser Weise liegt hier eine Beweiserleichterung für den Eintritt des Versicherungsfalls vor. Bisweilen ist es dem Versicherungsnehmer nämlich gar nicht möglich, den genauen Hergang nachzuweisen. Aber das muss er laut Rechtsprechung auch nicht. Es reicht aus, wenn der Schaden, wie vorliegend auch, nur durch einen Unfall eingetreten sein kann. Denn diese Gefahr ist im Rahmen der Vollkaskoversicherung abgedeckt und somit durch den Versicherer zu regulieren. Es empfiehlt sich daher, nicht nur ablehnende Entscheidungen des Versicherers infrage zu stellen, sondern auch Urteile überprüfen zu lassen.


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