Welche Daten der PKV-Anbieter herausgeben muss
VP-Experte Dr. Markus Weyer berichtet: Das OLG Köln hat entschieden, welche personenbezogenen Daten ein PKV-Anbieter seinen Kunden zur Verfügung stellen muss. Streitpunkt war aber nicht der Datenschutz, sondern Prämienerhöhungen.
Die Ausgangslage.
Der BGH hat in der privaten Krankenversicherung (PKV) neue Grundsätze für die Bewertung von Prämienanpassungen aufgestellt. Nun tauchen spannende Einzelfragen auf, z. B., welche Auskünfte ein Versicherungsnehmer (VN) von seinem Versicherer (VS) bei einer strittigen Prämienanpassung nach der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) verlangen kann.
Der Fall.
Nach einer Prämienerhöhung verlangte der VN die Herausgabe seiner personenbezogenen Daten nach Art. 15 DS-GVO. Dazu forderte er die Korrespondenz, die Daten des Prämienkontos und des Versicherungsscheins sowie alle internen Vermerke und Kommunikationen, die Informationen über ihn enthielten, an. Der VS sperrte sich. Der Antrag sei offenkundig exzessiv (Art. 12 DS-GVO), weil er nicht dazu diene, die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung erhobener Daten zu prüfen, sondern nur dazu, sich möglichst einfach auf eine Leistungsklage auf Betragsrückzahlung vorbereiten zu können.
Der Rechtsstreit.
Das LG Köln gab dem VN recht (Az. 20 O 64/21). Der VS muss dem VN Auskunft über alle Beitragsanpassungen aus den Jahren 2011 bis 2016 erteilen. Hierzu seien geeignete Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Sie müssten mindestens die Höhe der Beitragserhöhungen, die dem VN zu diesem Zweck übermittelten Informationen in Form von Anschreiben und Nachträgen zum Versicherungsschein sowie die zum Zweck der Beitragserhöhung übermittelten Begründungen sowie Beiblätter enthalten.
Das Urteil.
Das OLG Köln wies die Berufung des VS zurück (Az. 20 U 198/21). Der Bundesgerichtshof (BGH) habe in einem früheren Urteil klargestellt, dass weder Daten des Versicherungsscheins noch die zurückliegende Korrespondenz von VN und Versicherer kategorisch vom Anwendungsbereich des Art. 15 DS-GVO ausgeschlossen sind (Az. VI ZR 576/19). Ein Antrag stellt sich nicht allein deshalb als exzessiv dar, weil es dem VN nicht nur um die Wahrung seiner Rechte aus der DS-GVO geht. Schikane oder ein in unangemessen kurzen Abständen wiederkehrendes Auskunftsersuchen lagen nicht vor. Der Auskunftsanspruch verjährt zudem frühestens mit der Löschung der gespeicherten Daten. Ob Zahlungsansprüche, die auf Basis der erteilten Auskünfte begründet werden, ggfs. verjährt sind, ist für den datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch nicht relevant.
Der Ausblick.
Den Anspruch auf Herausgabe von Kopien von Unterlagen wird von den Oberlandesgerichten bisher unterschiedlich beurteilt. Das OLG Stuttgart hat ihn verneint. Die Kölner schlossen sich aber mit ihrer Auffassung dem OLG München an. Aufgrund der zugelassenen Revision könnte jetzt der BGH das letzte Wort haben.