Wenn die Waschmaschine zum Streitobjekt wird
In zweiter Instanz wird ein klageabweisendes Urteil gegen eine Wohngebäudeversicherung nach einem Wasserschaden bestätigt. Streitpunkt war die Installation eines Verlängerungsschlauchs, berichtet VP-Experte Norman Wirth in seiner Kolumne.
Der Fall.
In der Wohnung der Beklagten wurde eine Waschmaschine so angeschlossen, dass der serienmäßig fest an der Waschmaschine befestigte Wasserzulaufschlauch durch Anschrauben eines weiteren Schlauchstücks zwischen Eckventil und „Aquastop“ der Waschmaschine verlängert wurde. Die Verlängerung wurde mit Zustimmung des Vermieters und einer von der Hausverwaltung beauftragten Installationsfirma vorgenommen. Später kam es in der Wohnung der Beklagten zu einem Wasseraustritt und zu Beschädigungen in angrenzenden Wohnungen, die von der Klägerin mit über 50.000 Euro beziffert wurden. Nach der Schadenregulierung kam es zum Streit.
Das erste Urteil.
Die klagende Wohngebäudeversicherung begehrte erstinstanzlich Zahlung von Schadenersatz mit der Begründung, dass die hergestellte Verlängerung des Wasserzulaufs dilettantisch und von der Beklagten selbst installiert worden sei. Durch die Verlängerung hätte die Beklagte ein Risiko des Wasseraustritts geschaffen, welches vom „Aquastop“-System der Waschmaschine nicht gesichert worden sei. Außerdem habe die Beklagte das Eckventil dauerhaft geöffnet gelassen, sodass der Schlauch stetig unter Druck gestanden habe. Das Amtsgericht wies die Klage ab, da die Klägerin nicht schlüssig dargelegt habe, dass der Wasseraustritt von der Beklagten grob fahrlässig herbeigeführt wurde. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass die Verlängerung hier im Auftrag der Hausverwaltung hergestellt wurde. Hinsichtlich der Verlängerungskonstruktion sei der Beklagten nicht einmal leichte Fahrlässigkeit zur Last zu legen, da sie als Laien die Fehlerhaftigkeit einer Sanitätsinstallation nicht erkennen müsse.
Das finale Urteil
Das LG Berlin wies die Berufung der Klägerin zurück (Az. 64 S 137/21). Den Umstand, dass die Installation dauerhaft unter Wasserdruck gestanden hat, werteten die Richter nicht als grob fahrlässig oder vorsätzlich begangene Pflichtverletzung der Beklagten. Es könne ihr auch kein Verstoß gegen etwaige Kontrollpflichten vorgeworfen werden. Das Auf- und Zudrehen des Wasserzulaufhahns für jede Benutzung wertete das Gericht als nicht sehr lebensnah, da hierzu je nach Anschluss Werkzeug erforderlich sein könnte. Die Richter ließen eine Revision nicht zu, sodass die Klägerin das Urteil nur noch im Wege der Nichtzulassungsbeschwerde angreifen kann.
Die Bewertung.
Die hier getroffene Entscheidung des LG Berlin ist eine der Lebenspraxis entsprechende Entscheidung. Wer sich mit ähnlichen Schadenersatzansprüchen eines Versicherers konfrontiert sieht, sollte sich daher nicht scheuen, zeitnah fachkundigen Rechtsbeistand zu konsultieren, um einer unberechtigten Inanspruchnahme entgegenzuwirken.