27.05.2020 Recht | Ratgeber

Wohn­gebäude­ver­sicherung: Wann ist eine Über­schwem­mung ein Sturmflut­schaden?

Sturmflutschäden sind in der Regel nicht im Versicherungsschutz inbegriffen, weiß VP-Experte Dr. Markus Weyer. Umso wichtiger ist die Frage, wann es sich um einen solchen handelt und wann nicht. Der BGH hat dazu ein Urteil gefällt.

Beschlagen im Versicherungsrecht: Dr. Markus Weyer von der Berliner Kanzlei Weyer Rechtsanwaltsgesellschaft (www.weyerlegal.com).
Beschlagen im Versicherungsrecht: Dr. Markus Weyer von der Berliner Kanzlei Weyer Rechtsanwaltsgesellschaft (www.weyerlegal.com).

Die Ausgangsfrage.

Die erweiterte Naturgefahrendeckung zur Wohngebäudeversicherung schützt Hauseigentümer vor Hochwasserschäden. Ohne Berücksichtigung anderer mitwirkender Ursachen sind dabei insbesondere Schäden durch Sturmflut nicht versichert. Was aber, wenn die Überschwemmung erst durch einen Rückstau eines Flusses und nicht durch eindringendes Meerwasser entsteht?

Der Fall.

Der Versicherungsnehmer (VN) hatte für sein an einer Flussmündung gelegenes Haus eine Police nach den Allgemeinen Bedingungen für die Versicherung zusätzlicher Gefahren zur Feuerversicherung (ECB 2010) abgeschlossen. 2017 stieg der Wasserstand an der Küste infolge stark auflandiger Winde an. Dadurch konnte das Wasser des Flusses nicht ins Meer ablaufen und staute sich landeinwärts auf. Das 16 Kilometer vom Meer entfernte Grundstück wurde überschwemmt. Der VN verlangte Ersatz des am Gebäude entstandenen Schadens. Der Versicherer (VR) holte ein Gutachten ein und lehnte Leistungen ab. Der Schaden sei durch eine Sturmflut im Sinne des § 8 Nr. 4 ECB verursacht worden.

Der Rechtsstreit.

Das LG Berlin (Az. 23 O 303/17) und das KG Berlin (Az. 6 U 139/18) gaben der Klage des VN Recht. Der eingetretene Nässeschaden sei eine versicherte „Überschwemmung“ und keine Sturmflut. Diese läge nur dann vor, wenn an einer Meeresküste oder Flussmündung mindestens ein außergewöhnlich hohes Ansteigen des Wassers durch einen auflandigen Sturm verursacht werde. Hier habe aber nur das Flusswasser nicht mehr abfließen können.

Das Urteil.

Der Bundesgerichtshof wies die Revision des VR zurück (Az. IV ZR 235/19) und bestätigte die Leistungspflicht für den entstandenen Schaden. Der in der Police enthaltene Ausschluss für Schäden durch Sturmflut greift nicht, wenn die Schäden sich lediglich als mittelbare Auswirkung einer Sturmflut darstellen. Der durchschnittliche VN wird der Klausel mangels entsprechender Klarstellung nicht entnehmen können, dass sie auch solche Schäden vom Versicherungsschutz ausschließt, die nicht unmittelbar durch eine Sturmflut verursacht wurden.

Die Bewertung.

Der Begriff der Sturmflut war in den Versicherungsbedingungen des VR nicht definiert. Diese waren daher auszulegen. Der BGH stellte klar, dass Klassifizierungen, wie sie in Einstufungen nach DIN oder behördlichen Regelungen stehen, dabei von vornherein unerheblich sind, weil sie einem durchschnittlichen VN nicht bekannt sind. Offen bleibt allerdings, ob anders zu entscheiden ist, wenn ein Haus weniger weit von der Küstenlinie entfernt liegt.


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