Kolumne 27.07.2021 Recht | Ratgeber

Wohn­gebäude­versicherung: Warum Mieter bei der Haftung privilegiert sind

Der Wasseraustritt aus einer Waschmaschine in einer Mietwohnung kann erhebliche Schäden an Wohngebäuden verursachen. Im konkreten Fall musste das Amtsgericht Charlottenburg klären, ob ein Mieter grob fahrlässig gehandelt hat. VP-Experte Norman Wirth bewertet das Urteil.

Experte in Sachen Versicherungsrecht: Rechtsanwalt Norman Wirth von der Berliner Kanzlei Wirth Rechtsanwälte (www.wirth-rae.de) (Foto: Wirth-Rechtsanwälte)
Experte in Sachen Versicherungsrecht: Rechtsanwalt Norman Wirth von der Berliner Kanzlei Wirth Rechtsanwälte (www.wirth-rae.de)
(Foto: Wirth-Rechtsanwälte)

Der Fall.

Eine Mieterin hatte ihre Waschmaschine am Schadentag mehrfach bedient. Bevor sie die Wohnung abends verließ, schaltete sie die Waschmaschine und den Trockner aus. Gleichwohl trat während ihrer Abwesenheit im Bereich des Wasserzulaufs der Waschmaschine Wasser aus, das sich in mehrere darunterliegenden Wohnungen verteilte und dort einen erheblichen Schaden verursachte.

Der Streit.

Der Wohngebäudeversicherer des Eigentümers verklagte die Mieterin nach der Regulierung eines Gebäudeschadens auf Schadenersatz in Höhe von über 50 000 Euro. Die Mieterin habe grob fahrlässig gehandelt, indem sie die Schlauchverbindung zur Waschmaschine nicht fachmännisch angebracht und das Eckventil dauerhaft offen gelassen hatte. Die Mieterin wandte ein, dass die Waschmaschine durch eine vom Vermieter beauftragte Installationsfirma angeschlossen worden sei. Außerdem sei bei längerer z. B. urlaubsbedingter Abwesenheit das Wasser regelmäßig abgestellt und der Hahn zugedreht worden.

Das Urteil.

Das Amtsgericht Charlottenburg (Az. 226 C 223/20) wies die Klage ab. Ein grob fahrlässiges Verhalten war der Mieterin nach Ansicht des Gerichts im konkreten Fall nicht anzulasten. Das Gericht vermochte noch nicht einmal ein einfach fahrlässiges Verhalten zu erkennen. Der Klage des Versicherers mangelte es bereits am konkreten Vortrag zu Ursache und Ort des Wasseraustritts. Für ein mögliches Verschulden der vom Vermieter beauftragten Installationsfirma sei die Mieterin jedenfalls nicht verantwortlich. Eine fehlerhafte Sanitärinstallation habe die Mieterin als Laiin auch nicht erkennen müssen. Eine grobe Fahrlässigkeit der Mieterin könne auch nicht darin gesehen werden, dass das Eckventil nicht nach jedem Waschvorgang abgesperrt wurde, denn die Mieterin habe davon ausgehen dürfen, dass mit dem Aquastop eine ausreichende Sicherung gegen einen Wasseraustritt bestand.

Die Bewertung.

Das Amtsgericht Charlottenburg hat bestätigt, dass Regressansprüche von Gebäudeversicherern gegen Mieter auf die Haftung für grobe Fahrlässigkeit beschränkt sind. Der Grund für diese Haftungsprivilegierung des Mieters liegt darin, dass dieser über die Miet- bzw. Nebenkostenzahlung indirekt die Beiträge zur Gebäudeversicherung des Hauseigentümers mitfinanziert. Zudem hat das Gericht klargestellt, dass nicht bereits dann von grober Fahrlässigkeit auszugehen ist, wenn ein Mieter den Wasserhahn zur Waschmaschine nicht nach jedem Waschvorgang absperrt. Dies gilt allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine Aqua­stop-Vorrichtung vorhanden ist.


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