Bund der Versicherten: Erfolg gegen die Dialog Lebensversicherung
Bei der Dialog Lebensversicherung sollen BU-Kunden unter anderem durch eine Rabatt-Klausel unangemessen benachteiligt worden sein. Dagegen klagte der BdV und bekam nun offenbar auch in zweiter Instanz recht. Das Urteil wurde noch nicht veröffentlicht. Der Versicherer schließt eine Revision nicht aus.
Aus einer Mitteilung des Verbraucherschutzvereins Bund der Versicherten (BdV) geht hervor, dass die Dialog Lebensversicherung AG im Streit um Vertragsklauseln einer Berufsunfähigkeitsversicherung vor dem Oberlandesgericht (OLG) München mit ihrer Berufung gescheitert ist.
Streitpunkt: BU-Versicherung mit Fitnesskonzept
Hintergrund des Streits ist der Tarif „SBU-professional Vitality“ der Dialog. Dieser wird in Kombination mit dem „Vitality“-Gesundheitsprogramm des Versicherungskonzerns Generali abgeschlossen. Das Programm verspricht nach Angaben der Verbraucherschützer unter anderem Nachlässe bei der Versicherungsprämie als Belohnung für gesundheitsbewusstes Verhalten. Der BdV hatte daran unter anderem moniert, dass Verbraucher nicht erfahren, welches konkrete Verhalten zu welchen tatsächlichen Vergünstigungen führt. Zudem habe der Versicherer versäumt, darauf hinzuweisen, dass die in Aussicht gestellten Rabatte bei fehlenden Überschüssen auch gänzlich ausbleiben können. „Der Fitnesstarif der Dialog ist für uns ein Datenfresser, der mit unsportlichen Mitteln arbeitet. Wir freuen uns, dass auch die zweite Instanz das abgepfiffen hat. Mit Spannung erwarten wir jetzt die Entscheidungsgründe des Gerichts“, sagt BdV-Vorstand Stephen Rehmke, der im Herbst neuer starker Mann des Vereins als Nachfolger von Gallionsfigur Axel Kleinlein wird.
Klausel verstößt gegen Transparenzgebot
Die Auffassung hat nun offenbar auch das OLG München bestätigt. Das Urteil fiel bereits Ende März, liegt aber noch nicht schriftlich vor. Der BdV hatte fälschlicherweise davon gesprochen, sich mit seiner Klage vor dem OLG durchgesetzt zu haben. Tatsächlich bestätigten die Richter in der Berufung nur das Urteil der Vorinstanz. Dort hatte der Interessenverein mit seiner Klage bereits Anfang 2021 Erfolg. Damals argumentierten die Richter am Landgericht München (Az. 12 O 8721/20), dass die beanstandete Klausel zur Berücksichtigung „sonstigen gesundheitsbewussten Verhaltens“ im Rahmen der Überschussbeteiligung gegen das Transparenzgebot verstoße. Denn für durchschnittliche Versicherungsnehmer ergäben sich keinerlei Anhaltspunkte, nach denen sie nachvollziehen könnten, wie sich ihr Verhalten bei Programmteilnahme auswirke und wie es die Überschussanteile beeinflusse.
Revision vor dem BGH noch möglich
Nach dem Richterspruch bleibt es dem Versicherer verboten, die strittigen Klauseln zu verwenden oder sich auf sie zu berufen. Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig, wie der BdV mitteilt. Eine Revision – und damit der Weg vor den Bundesgerichtshof – wurde zugelassen. Die Geschichte könnte also noch weitergehen. „Sobald uns das Urteil vorliegt, werden wir die Urteilsbegründung analysieren und prüfen, ob wir in Revision gehen. Bereits jetzt weisen wir jedoch darauf hin, dass sich für unsere Kunden hieraus keine Nachteile ergeben werden“, erklärte die Generali laut Medienberichten. Der BdV hält dagegen: „Wir scheuen auch die Auseinandersetzung vor dem BGH nicht. Im Gegenteil: Die Bestätigung unserer Position durch eine höchstrichterliche Entscheidung wäre ganz im Sinne des Verbrauchschutzes“, sagt Rehmke.