Poolmakler sind nicht rentenversicherungspflichtig!
Doppelter Erfolg für die Rechtsanwaltskanzlei Wirth: Sie erreichte, dass die Deutsche Rentenversicherung Bayern Süd die Rentenbescheide von zwei Maklern nachträglich revidiert hat. Damit wurde ein Fehlurteil des Bayerischen Landessozialgerichts, das die Branche jahrelang verunsichert hat, entschärft.
Das Thema Rentenversicherungspflicht hat der Gesetzgeber im Sozialgesetzbuch klar geregelt (§ 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI): Selbstständige, die im Rahmen ihrer Tätigkeit keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und dauerhaft im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind, unterliegen der Rentenversicherungspflicht. Doch die Auslegung dieser gesetzlichen Regelung durch das Bayerische Landessozialgericht hatte Vermittler jahrelang verunsichert.
Krasses Fehlurteil als Ausgangspunkt
Besonders unter Maklern, die mit sogenannten Maklerpools kooperieren, hat ein offensichtliches Fehlurteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 03. Juni 2016 zu erheblicher Unruhe (Az.: L 1 R 679/14) geführt. Damals entschied das Gericht, dass Versicherungsmakler, die mehr als fünf Sechstel ihrer Umsätze über einen Pool erzielen, wirtschaftlich und faktisch abhängig von diesem seien und der Pool somit als „Auftraggeber“ gilt.
Rolle rückwärts auf bayerisch
Nun hat sich das Blatt gewendet. Zwei Maklern, die von der Kanzlei Wirth Rechtsanwälte vertreten wurden, hat die DRV Bayern Süd bescheinigt, dass sie „nicht rentenversicherungspflichtig“ sind. „Mit den aktuellen Bescheiden erkannte die DRV an, dass die betroffenen Makler ihre unternehmerische Freiheit und Unabhängigkeit trotz der Zusammenarbeit mit dem Maklerpool bewahren“, so Kanzleigründer Norman Wirth. Wichtige Aspekte wie das Recht, über die eigenen Kundenbeziehungen zu verfügen und die Bestände jederzeit übertragen zu können, spielten dabei eine entscheidende Rolle.
Argumente überzeugen Behörde
Besonders bemerkenswert ist, dass für diese Bescheide kein Widerspruchsverfahren notwendig war. Dies zeigt, dass die DRV inzwischen die besonderen Strukturen der Makler-Pool-Beziehung klarer erkennt und bewertet. Kernaussage in einem Bescheid vom 28. August 2024: „Sie sind auf Dauer und im Wesentlichen nicht nur für einen Auftraggeber tätig.“ Damit wird klargestellt, dass nicht der Maklerpool Auftraggeber ist, sondern die über einen Maklervertrag mit dem Makler verbundenen Kunden.
Branche kann aufatmen
„Diese Bescheide sind ein bedeutender Sieg für die Maklerbranche", urteilt Rechtsanwalt Norman Wirth. Seine Kanzlei ist spezialisiert auf Versicherungs-, Vertriebs-, Bank- und Kapitalmarktrecht sowie gewerblichen Rechtsschutz spezialisiert. „Maklerpools fungieren als Dienstleister, die Maklern erhebliche administrative und wirtschaftliche Vorteile bieten – ohne sie dabei in eine Abhängigkeitsposition zu zwingen. Die aktuellen Entscheidungen der DRV Bayern Süd bekräftigen, dass Maklerpools keine Auftraggeber im sozialrechtlichen Sinne sind.“