Schaden durch E-Scooter: Kfz-Haftpflichtversicherer muss nicht zahlen
Böses Erwachen vor Gericht: Ein E-Scooter-Fahrer war nicht zu ermitteln, nachdem er einen parkenden Pkw beschädigt hatte. Doch die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers muss nicht zahlen.
2020 wurden mit rund 180.000 versicherten Fahrzeugen 1150 Unfälle verursacht, bei denen Dritte zu Schaden kamen. So lautete im Februar rund zweieinhalb Jahre nach der Zulassung von E-Scootern im Straßenverkehr die erste Schadenbilanz. Laut Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft zahlten die Kfz-Haftpflichtversicherer für jeden dieser Unfälle im Schnitt rund 3850 Euro. E-Scooter weisen nach dieser Auswertung eine ähnliche Schadenbilanz auf wie Mofas und Mopeds.
Haftpflichtversicherer lehnt Schadenregulierung ab
Für die Elektrokleinstfahrzeuge gilt bekanntlich auch eine Versicherungspflicht. Doch die kann ihre Tücken haben, wie nun ein Pkw-Halter erfahren musste, der sein Fahrzeug im öffentlichen Raum geparkt hatte. Dieses wurde unbemerkt durch eine Kollision von einem E-Scooter demoliert. Der dafür verantwortliche Lenker des Elektrorollers konnte jedoch nicht ermittelt werden, er hatte anscheinend Fahrerflucht begangen. Immerhin konnte der Geschädigte dessen Haftpflichtversicherer ausfindig machen, vermutlich weil es sich um einen Leih-Scooter handelte, und wollte den Schaden von ihm ersetzt bekommen. Nachdem der Versicherer die Regulierung abgelehnt hatte, landete der Fall vor dem Amtsgericht Frankfurt am Main.
Für E-Scooter gilt ein Haftungsausschluss
Nach Ansicht des Klägers handelt es sich bei einem E-Scooter trotz seiner Geschwindigkeitsbegrenzung um ein besonders verkehrsgefährdendes Fahrzeug. Der Versicherer sei ihm aufgrund der verschuldensunabhängigen Gefährdungshaftung nach § 7 Straßenverkehrsgesetz (StVG) zum Schadenersatz verpflichtet. Es sei insoweit unbillig, ihn ausschließlich auf die Inanspruchnahme des Schädigers zu verweisen, wie es der Kfz-Versicherer getan habe.
Doch genau diese analoge Anwendung der Gefährdungshaftung lehnten die Richter ab (Az. 29 C 2811/20 (44). Eine derartige Haftung sei nach dem Wortlaut von § 8 Nr. 1 StVG ausdrücklich ausgeschlossen, nachdem es sich beim E-Scooter um ein Kraftfahrzeug handelt, das auf ebener Strecke mit keiner höheren Geschwindigkeit als 20 Kilometer pro Stunde fahren kann. Diese Privilegierung sei dem Gesetzgeber bei der Verabschiedung der Verordnung für Elektrokleinstfahrzeuge bekannt gewesen, ohne dass er am Haftungsausschluss habe etwas ändern wollen. In der Folge blieb der Mann auf seinem Schaden sitzen.