25.02.2020 Recht | Ratgeber

An Wechsel der Versicherungskennzeichen denken

Stichtag 1. März: Mofas und Kleinkrafträder (Mopeds) dürfen dann nur noch mit schwarzem Versicherungskennzeichen gefahren werden. Die grünen Nummernschilder verlieren ihre Gültigkeit.

Mithilfe der Buchstabenkombination lässt sich die zuständige Versicherungsgesellschaft ermitteln, wohingegen die Zahlenkombination zur Unterscheidung der Versicherungsnehmer dient. Zudem ist auf dem Versicherungskennzeichen das Jahr vermerkt, in welchem dieses gültig ist. (Foto: GDV)
Mithilfe der Buchstabenkombination lässt sich die zuständige Versicherungsgesellschaft ermitteln, wohingegen die Zahlenkombination zur Unterscheidung der Versicherungsnehmer dient. Zudem ist auf dem Versicherungskennzeichen das Jahr vermerkt, in welchem dieses gültig ist.
(Foto: GDV)

Wie jedes Jahr zum 1. März brauchen Mofa-, Moped- und Mokickfahrer ein neues Versicherungs-Kennzeichen, denn pünktlich zu diesem Zeitpunkt beginnt für sie das neue Versicherungsjahr. Das gilt laut ARAG Experten übrigens auch für Motorroller, Segways, Quads, Minicars, S-Pedelecs und E-Bikes. Im Unterschied zu Motorrädern müssen diese Fahrzeuge nicht über das Straßenverkehrsamt zugelassen werden. Eine Fahrzeugsteuer wird auch nicht erhoben. Es besteht allerdings die vom Gesetzgeber geforderte Versicherungspflicht gemäß § 1 des Pflichtversicherungsgesetzes (PflVG). In diesem Jahr wechselt die Farbe des Versicherungskennzeichens von grün auf schwarz. Sollten man nach dem 28. Februar noch mit einem veralteten Kennzeichen vom vergangenen Versicherungsjahr unterwegs sein, fährt man nicht nur ohne Haftpflicht-Versicherungsschutz, sondern macht sich auch strafbar. Ein Versicherungskennzeichen erhält man bundesweit in allen Versicherungsagenturen und auch bei vielen Banken und Sparkassen sowie Automobilclubs.

Ein Versicherungskennzeichen wird für folgende Fahrzeuge benötigt:

• Kleinkrafträder, beispielsweise Mofas, Mopeds und Roller, mit einem Hubraum von maximal 50 ccm und einer Höchstgeschwindigkeit von maximal 45 km/h
• Mofas und Mopeds aus Produktionen der ehemaligen DDR mit einer Höchstgeschwindigkeit von maximal 60 km/h, die erstmals vor dem 1.3.1992 versichert waren
• Quads und Trikes mit einer Höchstgeschwindigkeit von maximal 45 km/h und einem Hubraum von maximal 50 ccm
• Segways mit elektrischem Antrieb und einer Höchstgeschwindigkeit von maximal 20 km/h
• Pedelecs mit Motoren über 250 Watt bzw. einer Tretunterstützung über 25 km/h oder einer Anfahrhilfe über 6 km/h
• Fahrräder mit Hilfsmotor (FmH)
• E-Roller mit Betriebserlaubnis
• Motorisierte Krankenfahrstühle, die unter die Führerscheinklassen M und S fallen
• Vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge bis maximal 350 kg Leermasse und einer Höchstgeschwindigkeit von maximal 45 km/h


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