02.06.2020 Recht | Ratgeber

Corona-Infektion im Ausland: Zahlt die Versicherung?

Die Regelungen für die Übernahme von Behandlungskosten bei einer im Ausland nachgewiesenen Erkrankung mit COVID-19 variieren bei den Versicherern stark. Die Gothaer klärt auf, worauf Kunden bei der Auslandsreisekrankenversicherung achten müssen.

Ab in die Sonne: Auch in fast allen Urlaubsländern gibt es Probleme mit dem Coronavirus. Der richtige Versicherungsschutz ist dieses Jahr umso wichtiger. (Foto: © Maksym Yemelyanov - stock.adobe.com)
Ab in die Sonne: Auch in fast allen Urlaubsländern gibt es Probleme mit dem Coronavirus. Der richtige Versicherungsschutz ist dieses Jahr umso wichtiger.
(Foto: © Maksym Yemelyanov - stock.adobe.com)

Die Deutschen als Reiseweltmeister können sich freuen: In den nächsten Wochen werden viele Grenzen wieder geöffnet und unter bestimmten Beschränkungen sind dann auch Urlaubsreisen wieder möglich. Aber was passiert, wenn man im Ausland an COVID-19 erkrankt? Die Gothaer klärt auf, ob die Auslandsreisekrankenversicherung zahlt.

Kunden sollten darauf achten, dass die Kosten für medizinisch notwendige Heilbehandlungen aufgrund von Krankheit und Unfallfolgen bei COVID-19 genauso wie bei allen anderen Krankheiten abgedeckt ist. Damit wäre unerheblich, ob die Weltgesundheitsorganisation eine Krankheit als Pandemie einstuft.

Vor Reiseantritt bestehende Versicherung prüfen

 

Daher sollte man vor Reiseantritt seine Auslandsreisekrankenversicherung genau überprüfen. Es gibt Versicherungsunternehmen, die im Rahmen ihrer Allgemeinen Versicherungsbedingungen den Versicherungsschutz bei Erkrankungen aufgrund von Epidemien und Pandemien kategorisch ausschließen. Bei anderen Unternehmen wiederum ist der Ausschluss auf solche Länder begrenzt, für die das Auswärtige Amt eine Reisewarnung ausgesprochen hat. Grundsätzlich ausgeschlossen ist, wie bei allen anderen Erkrankungen auch, dass jemand bereits mit ärztlich diagnostizierter Corona-Erkrankung ins Ausland reist und sich dann dort in ärztliche Behandlung begibt. Hier entfällt die Leistungspflicht.


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