02.04.2020 Recht | Ratgeber

Corona-Krise: Folgen für den Versicherungsschutz

Der GDV liefert einen Überblick, welche Policen durch Corona betroffen sein können. Bei der derzeit viel diskutierten Frage nach der Haftung von Betriebsschließungsversicherungen ist der Verweis auf das Infektionsschutzgestz entscheidend.

Ein Virus verändert die Welt. Auch für die Assekuranz sind die Folgen weitreichend. (Foto: © SergeyBitos - stock.adobe.com)
Ein Virus verändert die Welt. Auch für die Assekuranz sind die Folgen weitreichend.
(Foto: © SergeyBitos - stock.adobe.com)

Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) hat darüber informiert, welche Auswirkungen die Corona-Krise auf verschiedene Versicherungsprodukte haben kann. Derzeit wird über die Frage, inwieweit bei einer Pandemie Versicherungsschutz besteht, viel diskutiert. Der GDV gibt einen Überblick über seine Sicht der Dinge:

Berufsunfähigkeitsversicherung: Die Berufsunfähigkeitsversicherung ist eine sinnvolle Absicherung gegen eine Vielzahl von Risiken, durch die man berufsunfähig werden kann. Das gilt natürlich auch für die Folgen einer Covid-19-Erkrankung. Für diejenigen, die eine Berufsunfähigkeitsversicherung erst in Zukunft noch abschließen wollen, gilt: Eine auskurierte Covid-19-Erkrankung steht dem Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung grundsätzlich nicht im Wege. Sollten sich im Einzelfall Spätfolgen der Erkrankung ergeben – denkbar wäre zum Beispiel eine dauerhafte Lungenschädigung –, so wird dies in aller Regel im Rahmen der Gesundheitsprüfung relevant sein. Allerdings lassen sich hierzu keine allgemeingültigen branchenweiten Aussagen treffen.

Betriebsunterbrechungsversicherung: Es gibt am Markt eine Vielzahl von Versicherungen zum Schutz vor einer Betriebsunterbrechung. Für die Leistungen des Versicherers ist immer der individuelle Vertrag die Grundlage. Standardmäßig decken die Produkte Sachschäden ab, die auf Brand, Diebstahl, Sturm oder sonstige Naturgefahren zurückgehen. Nur selten sind Unternehmen zusätzlich gegen das Pandemierisiko abgesichert.

Betriebsschließungsversicherung: Generell tritt die Betriebsschließungsversicherung ein, wenn im versicherten Betrieb selbst Krankheiten oder Krankheitserreger auftreten und die zuständige Behörde die Schließung anordnet. Beispiele dafür sind der Salmonellenbefall in der Eisdiele, eine Norovirus-Erkrankung bei Hotelangestellten oder Coli-Bakterien in der Metzgerei. Das heißt: Infektionsschutzgesetz und Versicherungsschutz gehen in der Regel von einer behördlichen Einzelverfügung aus, die auf die Krankheit oder den Krankheitserreger im betroffenen Betrieb abstellt. Eine Pandemie oder die Schließung eines von Krankheit nicht betroffenen Betriebes aus Gründen der allgemeinen Sicherheit fallen üblicherweise nicht darunter. Die Betriebsschließungsversicherung ist daher in der Regel keine Pandemiedeckung. Ob und wie das Coronavirus über die Betriebsschließungsversicherung erfasst ist, lässt sich allgemein nicht beantworten, da sich unterschiedliche Deckungskonzepte entwickelt haben. Grundsätzlich gibt es zwei Varianten:

1. Die versicherten Krankheiten sind abschließend in den Versicherungsbedingungen aufgezählt. Es gibt in diesem Fall keinen Verweis auf § 6 des Infektionsschutzgesetzes, in dem diverse meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger aufgelistet sind. Das neuartige Coronavirus wäre dementsprechend nicht enthalten.

2. Es gibt einen Verweis auf das Infektionsschutzgesetz und die dort gelisteten Krankheiten, zu denen seit Anfang Februar 2020 auch das Coronavirus zählt. Es kann dann gegebenenfalls im Versicherungsschutz mit enthalten sein, wenn die letzten Änderungen des Infektionsschutzgesetzes wirksamer Vertragsbestandteil sind.

Kreditversicherung: Mittelbar wird sich das Coronavirus auch auf die deutschen Kreditversicherer auswirken. Sie schützen Lieferanten, falls ein Abnehmer die Rechnung nicht bezahlen kann oder will. Kommt es zu Forderungsausfällen oder längerfristigen Zahlungsverzögerungen, wird die Rechnung vom Kreditversicherer beglichen. Ob und in welchem Ausmaß Abnehmer in Folge der Corona-Krise zahlungsunfähig werden, ist aktuell nicht seriös vorherzusagen.

Lebensversicherung: Für Todesfallleistungen aus einer Lebensversicherung, insbesondere einer Risiko-Lebensversicherungen, bedeutet die Corona-Epidemie keinerlei Einschränkung. Unabhängig von der Todesursache, also auch wenn sich Versicherte infizieren und an den Folgen einer Covid-19-Erkrankung versterben, leistet die Lebensversicherung wie vereinbart.

Veranstaltungsausfallversicherung: Versicherungen gegen den Ausfall von Veranstaltungen wie Konzerte oder Messen sichern Veranstalter gegen finanzielle Schäden daraus ab. Im Zusammenhang mit dem Coronavirus wären beispielsweise eine Absage wegen einer Erkrankung des Künstlers oder einer behördlichen Anweisung denkbar. Ob diese Fälle versichert sind, hängt von der jeweiligen Police ab. Ob und unter welchen Umständen etwa Messebauer oder Catering-Unternehmer nach der Absage eines bestehenden Auftrags Entschädigungen erhalten, hängt wiederum von den vertraglichen Vereinbarungen mit dem Auftraggeber ab.

Private Auslandskrankenversicherung: Eine private Auslandskrankenversicherung übernimmt die für eine Behandlung im Ausland anfallenden Kosten, die von der gesetzlichen Krankenkasse nicht gedeckt sind. Sie leistet, je nach einbezogenem Bedingungswerk, auch für die medizinische Behandlung wegen einer Coronavirus-Infektion.

Private Unfallversicherung: Die private Unfallversicherung springt ein, wenn ein Unfall dauerhafte körperliche oder geistige Beeinträchtigungen nach sich zieht oder sogar zum Tod führt. Es gibt inzwischen einige Angebote am Markt, die auch für die Folgen unterschiedlicher Infektionskrankheiten einstehen.

Reiserücktrittsversicherung: Ob die Reiserücktrittsversicherung die Stornokosten übernimmt, kann nur im Einzelfall entschieden werden. Es kommt auf die Bedingungen im Vertrag an, die konkreten behördlichen Maßnahmen und die weitere Verbreitung des Virus. Die Reiseversicherung tritt jedenfalls nicht ein, wenn eine behördlich angeordnete Quarantäne die Reise unmöglich macht. Reisende können aber eine Pauschalreise kostenfrei stornieren, wenn am Urlaubsort oder in dessen Nähe „unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände“ auftreten, die den Aufenthalt am Urlaubsort oder die Reise dahin erheblich beeinträchtigen. Eine Reisewarnung des Auswärtigen Amts ist dafür ein mögliches Indiz, aber nicht zwingend notwendig.

Restschuldversicherung: Für die Leistung einer Restschuldversicherung bei unverschuldeter Arbeitslosigkeit spielt die Ursache des Arbeitsplatzverlustes in der Regel keine Rolle – ein Jobverlust als direkte Folge von Corona wäre abgedeckt. Auch Kurzarbeit aufgrund der Corona-Epidemie kann Leistungen der Restschuldversicherung auslösen. Im Einzelfall sind die konkreten Versicherungsbedingungen entscheidend.


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