14.04.2020 Branche

Betriebsschließung wegen Corona: Das zahlen die Versicherer

Unternehmen, die in der Coronakrise ihren Betrieb einstellen müssen, bangen um Leistungen aus der Betriebsschließungsversicherung. FOCUS-MONEY-Versicherungsprofi liefert einen Überblick, welche Kosten die einzelnen Versicherer übernehmen. Worauf Vermittler und Versicherte jetzt achten müssen, erklärt Jurist Tobias Strübing im exklusiven VP-Interview.

Lockdown: Deutschlandweit leiden Betriebe unter den Einschränkungen durch das Infektionsschutzgesetz. (Foto: © Zerbor - stock.adobe.com)
Lockdown: Deutschlandweit leiden Betriebe unter den Einschränkungen durch das Infektionsschutzgesetz.
(Foto: © Zerbor - stock.adobe.com)

Die Lage ist ernst: Reihenweise suchen Unternehmer aus Einzelhandel, Handwerk, Gastronomie oder Hotellerie juristischen Rat. Die Corona-Pandemie bedroht ihre wirtschaftliche Existenz – doch die erhofften Zahlungen aus der Betriebsschließungsversicherung (BSV) bleiben aus. „Jeder Fall muss einzeln bewertet werden. Wir haben aber den Eindruck, dass sich einige Versicherer in der aktuellen Notlage aus der Verantwortung stehlen“, sagt Tobias Strübing, Fachanwalt für Versicherungsrecht bei der Berliner Kanzlei Wirth Rechtsanwälte. Spätestens seit dem Lockdown in Deutschland hat sich der Streit zwischen Versicherern und ihren Kunden zugespitzt. Viele Anbieter von Policen zur Betriebsschließung vertreten die Rechtsauffassung, dass ihre Versicherungsbedingungen COVID-19 nicht abdecken. Fachkanzleien für Versicherungsrecht halten dagegen, Vermittlerorganisationen wie der AfW Bundesverband Finanzdienstleistungen und der Bundesverband Deutscher Versicherungsmakler (BDVM) fordern einen Solidaritätsfonds, der Branchenverband GDV mahnt zu Sachlichkeit. Die Ablehnung von Ansprüchen hat eine öffentliche Diskussion um Verantwortung und Fairness ausgelöst – und das Image der Assekuranz beschädigt. Inmitten dieser explosiven Stimmungslage müssen auch Makler „als Auge und Ohr" ihres Kunden kühlen Kopf behalten und rasch handeln.

Tagessatz als Entschädigung.

Betriebsschließungsversicherungen sollen Kosten und entgangene Gewinne von Unternehmen decken, deren Betrieb zum Beispiel wegen einer Infektionsgefahr zum Erliegen kommt. Branchenüblich sind Versicherungen, die Ausfälle von 30 bis 60 Tagen abdecken. Dabei vereinbaren die Vertragspartner als Entschädigung einen Tagessatz – unabhängig von der tatsächlichen Schadenhöhe. Die Versicherungssummen pro Tag orientieren sich an Kennzahlen wie Umsatz, Warenwert und Öffnungstagen. Das finanzielle Risiko könnte in der aktuellen Coronakrise bei mehreren Millionen Euro je Schadenfall liegen. Branchengrößen wie Allianz oder Axa müssten wohl mit einem Gesamtschadenvolumen von über 100 Millionen Euro, eine Reihe anderer großer Versicherer mit zweistelligen Millionenbeträgen im mittleren bis oberen Bereich rechnen. Die Reaktion der Branche auf die drohende Millionen-Regulierung fällt höchst unterschiedlich aus. Ende März etwa zählte der BDVM „mindestens sieben Versicherer", die von vornherein jeden Schaden mit dem Verweis ablehnten, dass eine Pandemie nicht abgedeckt oder das Coronavirus in den Versicherungsbedingungen nicht genannt sei. „Doch so einfach geht das nicht", sagt Fachanwalt Strübing. „In den meisten Fällen dürfte es keinen Einfluss auf den Versicherungsschutz haben, wenn SARS-CoV-2 nicht ausdrücklich im Bedingungswerk aufgeführt wird."

Wenige Versicherer leisten.

Die pauschale Ablehnung durch einige Policengeber hat nicht nur Kunden und Vermittler empört – sondern auch dem Ansehen der Assekuranz in der öffentlichen Wahrnehmung geschadet. Tatsächlich sind nur wenige Versicherer in die Offensive gegangen. So haben die Talanx-Tochter HDI, die Signal Iduna oder auch der Münchener Verein von Anfang an angekündigt, betroffene Kunden im Rahmen der abgeschlossenen BSV zu entschädigen. „Das Coronavirus ist über die bestehende Betriebsschließungsversicherung vollumfänglich mitversichert. Wir haben bereits schnell und unbürokratisch mit teilweise sechsstelligen Summen Existenzen im Handwerk gerettet und Betriebe vor der Insolvenz bewahrt", sagt Dr. Rainer Reitzler, Vorstandschef beim Münchener Verein Versicherungsgruppe. Es sei nicht nachvollziehbar, wenn Versicherer in der aktuellen Lage nicht leisten wollten – außerdem sei das ein verheerendes Signal an alle Versicherten. Reitzler appelliert deshalb an seine Branche: „Jeder Versicherer ist aufgerufen, einen aktiven Beitrag zur Rettung von Existenzen im Handwerk und in anderen Bereichen zu leisten. Nur so kann das Solidarprinzip in der Versicherungswirtschaft jetzt und auch künftig aufrechterhalten werden."

Verhindert Betriebsschließungsversicherung Kurzarbeitergeld?

Das sieht offenbar auch die Staatsregierung in Bayern so. Aus Sorge um Gastronomen und Hoteliers hat das Wirtschaftsministerium wohl Druck gemacht – und einen Kompromiss zwischen der Vereinigung der Bayerischen Wirtschaft, der DEHOGA Bayern und zunächst drei Versicherern herbeigeführt. Die gemeinsame Empfehlung für das bayerische Hotel- und Gaststättengewerbe sieht vor, dass die Betroffenen mit zehn bis 15 Prozent des in den Versicherungsbedingungen vereinbarten Tagessatzes von ihrem Versicherer entschädigt werden. Das Geld soll allerdings nur für maximal 30 Tage ausgezahlt werden. Das Ergebnis ist eine tragfähige und vernünftige Lösung für beide Branchen", kommentierte Bayerns Wirtschaftsminister Hubert Aiwanger den Kompromiss. Durch zahlreiche Unterstützungsmaßnahmen wie Kurzarbeitergeld und Soforthilfen aus Bund und Land sowie durch die ersparten Aufwendungen – etwa für Materialkosten – reduziere sich der wirtschaftliche Schaden eines Unternehmens im Durchschnitt um rund 70 Prozent. Die Versicherer seien nun bereit, auch einen freiwilligen Beitrag zu leisten und ihren Kunden so kurzfristig weitere Liquidität zur Verfügung zu stellen. Das mag zwar stimmen – Juristen melden aber Kritik an und warnen betroffene Unternehmen davor, vorschnell den Kompromiss anzunehmen. So schreibt die Bundesagentur für Arbeit (BfA) in aktuellen Bescheiden an betroffene Unternehmen: „Falls eine Betriebsschließungsversicherung vorliegt, ist keine Gewährung von Kurzarbeitergeld möglich." Nach Auffassung der Kanzlei Wirth Rechtsanwälte sind davon auch alle Vergleichsangebote betroffen. Solange die BfA nicht in die Bayern-Vereinbarung einbezogen wird, rät Fachanwalt Strübing zu größter Vorsicht: „In jedem Fall sollten die betroffenen Unternehmen jetzt erst recht prüfen lassen, ob die angebotenen 15 Prozent wirklich interessengerecht sind."
Daran gibt es ohnehin Zweifel. Betriebsschließungsversicherungen sind überwiegend als Summenversicherungen ausgestaltet. Versicherer zahlen dann im Leistungsfall unabhängig von der tatsächlichen Schadenhöhe einen Tagessatz – beim Bayern-Kompromiss aber nur zehn bis 15 Prozent von der eigentlichen Leistungspflicht.

Allianz unterzeichnet Vertrag.

Die freiwillige Vereinbarung aus Bayern haben zunächst Allianz, Versicherungskammer Bayern und Die Haftpflichtkasse unterzeichnet. Kurze Zeit später folgten weitere Versicherer wie Nürnberger, Zurich Deutschland und Gothaer. Der HDI, der ohnehin schon Unternehmen entschädigt, die wegen Corona ihren Betrieb aufgrund einer behördlichen Anordnung schließen mussten, schloss sich zusätzlich der bayerischen Lösung an. So könnten auch Hoteliers auf etwas Geld aus ihrer BSV hoffen, obwohl die Stilllegung nicht behördlich verfügt worden sei, heißt es aus Hannover. Inzwischen zieht die Initiative weitere Kreise. So haben Allianz, Gothaer, Zurich und zuletzt R+V sowie Axa angekündigt, den Kompromiss bundesweit umzusetzen und für alle Branchen zu öffnen. In Niedersachen hat der öffentlich-rechtliche Versicherer VGH auf Drängen des Wirtschaftsministeriums und der Unternehmensverbände beschlossen, „Gewerbekunden in existenzieller Not unabhängig von versicherungsrechtlichen Ansprüchen“ zu helfen. Dabei orientieren sich die Niedersachsen an der bayerischen Lösung: Die VGH zahlt ihren BSV-Kunden auf freiwilliger Basis 15 Prozent der vereinbarten Tagesentschädigung für die Höchstdauer von 30 Tagen. „Wir sind uns dessen bewusst, dass sich viele Kunden bereits in einer existenzbedrohenden Situation befinden, und werden Anträge mit hoher Priorität bearbeiten“, verspricht Thomas Vorholt, Vorstand für Schaden- und Unfallversicherungen der VGH.

Wirth warnt vor Klagen.

Daran dürfte auch den Vermittlern unbedingt gelegen sein. „Maklerverträge sind Dauerschuldverhältnisse und werden in der aktuellen Situation nicht außer Kraft gesetzt“, erläutert Jurist Strübing. In vielen Fällen dürften Vermittler sogar verpflichtet sein, proaktiv auf ihre Kunden zuzugehen, Schadenmeldungen aufzunehmen und unverzüglich an die Versicherungen weiterzuleiten. „Die Makler, die im guten Glauben ihren Kunden zu einem vermeintlich zuverlässigen Versicherungsschutz für den Fall einer Betriebsunterbrechung geraten haben, sind in erheblicher Erklärungsnot, wenn Versicherer die Leistungen verweigern", sagt Strübing. Auch deshalb steht der AfW dem Bayern-Kompromiss wohlwollend gegenüber und erkennt das Bemühen einer lösungsorientierten Haltung der beteiligten Versicherer ausdrücklich an. „Die Alternative wäre für viele Gewerbetreibenden und Unternehmen ein Rechtsstreit – und könnte ungeachtet der Erfolgschancen für sie das vorzeitige wirtschaftliche Aus bedeuten", so Norman Wirth, Geschäftsführender Vorstand des AfW.

Begrenzte Kulanz.

Nach wie vor aber bemängelt der AfW, dass es keine gemeinsame Brancheninitiative für in Not geratene Unternehmen gibt. Auch der BDVM hatte bereits einen Solidaritätsfonds nach französischem Vorbild gefordert, aus dem Kunden auch in zweifelhaften Fällen entschädigt werden könnten. In der Pflicht sehen die Vermittlerverbände hier den Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV). Der steht der Forderung eher skeptisch gegenüber. „Sosehr wir uns bemühen, unseren Kunden in dieser schweren Zeit beizustehen: Kulanz hat ihre Grenzen", sagt GDV-Präsident Wolfgang Weiler – und lobt gleichzeitig die bayerische Initiative oder den Nothilfefonds der Generali Deutschland. Dort sollen 30 Millionen Euro für Kunden, Geschäftspartner und andere Stakeholder zur Verfügung gestellt werden, um negative wirtschaftliche Folgen der Corona-Pandemie abzufedern. Weiler: „Diese vielfache Unterstützung zeigt, dass wir als Branche unsere gesellschaftliche Verantwortung ernst rnehmen."

„Das ist alles in allem kein gutes Signal!“

Foto: Wirth–Rechtsanwälte
Die Versicherungsbranche hat beim Thema Betriebsschließungsversicherung eine große Chance vertan, sagt der Jurist Tobias Strübing.

Herr Strübing, wie viele Unternehmer suchen bei Ihnen seit dem Shutdown juristischen Rat, weil sie kein Geld aus ihrer Betriebsschließungsversicherung (BSV) erhalten?

Tobias Strübing: Sicherlich schon eine dreistellige Anzahl – aber das spielt keine Rolle. Jeder einzelne Fall ist tragisch. Es geht fast immer um engagiertes Unternehmertum, das nun durch die Corona-Pandemie vor dem Scheitern steht. Und es geht um viele Arbeitsplätze.

Wie beurteilen Sie das Verhalten der Versicherer: Stiehlt sich die Branche aus ihrer Verantwortung?

Strübing: Den Eindruck kann man bekommen. Eine Reihe von Versicherern hat unserer Einschätzung nach jedenfalls sehr schwammige Gründe vorgetragen, um nicht aus der Betriebsschließungspolice leisten zu müssen. Das ist sehr bedauerlich, weil die Branche in der aktuellen Krise eine echte Chance vertan hat. Ich hätte mir auf breiter Front ein bedingungsgemäßes Handeln und eine schnelle Schadenabwicklung bis hin zu angemessenen Vorschüssen gewünscht. Auch die Idee eines branchenweiten Hilfsfonds wurde leider nicht vom GdV aufgegriffen. Das ist alles in allem kein gutes Signal, das aus der Versicherungswirtschaft zu vernehmen ist. Natürlich gibt es auch positive Beispiele, wo Versicherer sich anstandslos zur Regulierung bekennen. Das ist ja das eigentlich Unfassbare: Bei identischen Versicherungsbedingungen erkennt ein Versicherer den Leistungsfall an, der andere aber nicht.

Erkennen Sie ein Muster oder ist jeder Fall anders?

Strübing: Einige Versicherer lehnen pauschal mit immer den gleichen dünnen Argumenten ab – ohne individuelle Einzelprüfung. Die Verweigerer verwenden häufig Bedingungen, die nicht eindeutig sind, unserer Auffassung nach aber Versicherungsschutz bieten müssten.

Warum?

Strübing: Den Versicherungsnehmern kommt eine gesetzliche Regelung zugute, die ganz klar sagt, dass Zweifel bei der Auslegung von Versicherungsbedingungen zulasten des Versicherers und gerade nicht des Versicherungskunden gehen. Selbst wenn also Zweifel bestehen, ob Betriebsschließungen wegen des neuartigen Coronavirus mitversichert sind, weil beispielsweise in den Versicherungsbedingungen auf das Infektionsschutzgesetz Bezug genommen wurde und dann nur die Krankheiten genannt sind, die zum Zeitpunkt des Versicherungsabschlusses dort zu finden waren, dürfte nach unserer Auffassung Versicherungsschutz bestehen.

Welche Voraussetzungen müssen vorliegen, damit die Versicherung zahlt, und gibt es klare Ausschlusskriterien?

Strübing: Hier kommt es auf die jeweiligen Versicherungsbedingungen an. Es gibt Versicherer, die in ihren Bedingungen sehr eindeutig den Versicherungsschutz beschrieben haben und auf Grundlage dieser Versicherungsbedingungen nun auch korrekt leisten. Ebenso gibt es Versicherer, die in ihren Versicherungsbedingungen das aktuelle Virus klar und transparent ausgeschlossen haben. Diese Versicherer müssen zu Recht nicht leisten.

Muss die Betriebsschließung für jedes Unternehmen einzeln verfügt werden, damit ein Anspruch aus der Police besteht?

Strübing: Dieses Argument hören wir öfter. Da wird dann der Versicherungsschutz deswegen verwehrt, weil keine auf das individuelle Geschäft, Restaurant oder Hotel bezogenen konkreten Schließungsverfügungen, sondern nur Allgemeinverfügungen Grund für die Schließung waren. In vielen Versicherungsbedingungen ist das nicht in der erforderlichen Deutlichkeit geregelt. So ist oft eine Entschädigung für den Fall vereinbart, dass die zuständige Behörde zur Verhinderung der Verbreitung einer meldepflichtigen Krankheit den Betrieb schließt. Jedoch wird gerade nicht konkret genannt, ob die Schließung aufgrund einer individuellen Schließungsverfügung, behördlichen Anordnung oder aufgrund eines individuell an den Versicherungsnehmer gerichteten Verwaltungsakts erfolgen muss. Somit lösten auch Allgemeinverfügungen oder Verordnungen der Landesregierungen und Gesundheitsministerien oft den Versicherungsfall aus. Auch hier gilt: Bei Zweifeln sind Versicherungsbedingungen zugunsten der Versicherungsnehmer auszulegen.

Verkaufsräume dicht, Reparaturwerkstätten auf: Was ist, wenn Betriebe nur zum Teil schließen müssen?

Strübing: Auch das wird man sich im Einzelfall in den konkreten Versicherungsbedingungen ansehen müssen.

Restaurants versuchen, über Catering Umsatzausfälle abzufedern. Riskiert man hier die Schadenregulierung?

Strübing: Gastronomen, die derzeit einen Liefer- bzw. Abholservice anbieten, haben in der Regel auch Versicherungsschutz. Ziel des Take-away-Services ist es ja, den Unterbrechungsschaden so gering wie möglich zu halten. Das ist im Übrigen auch im Sinne des Versicheres.

In einer besonderen Situation befindet sich das Hotelgewerbe. Greift eine BSV, obwohl die Betriebe nur zum Teil (Touristen) von der Allgemeinverfügung betroffen sind?

Strübing: Es gibt Policen, bei denen eine Teilschließung ausreicht. Grundsätzlich ist das aber nicht der Fall, weswegen gerade Hotels besonders betroffen sind. Für sie erscheint der zwischen der Bayerischen Landesregierung, der DEHOGA und einigen Versicherern gefundene Kompromiss auf eine geringe, aber unbürokratische Zahlung positiv.

Der Bayern-Kompromiss ist also eine faire Lösung, oder empfehlen Sie Ihren Mandanten den Klageweg?

Strübing: Wir raten unbedingt zu einer individuellen Prüfung. Jeder Fall ist anders. Für manche – insbesondere Hotels – könnte der Bayern-Kompromiss tatsächlich sinnvoll sein. Für viele andere auf keinen Fall. Vor allem, wenn man sich die aktuellen Bescheide der Agentur für Arbeit zum Kurzarbeitergeld anschaut.

Wie schätzen Sie die gerichtlichen Erfolgschancen ein und wie lange können solche Rechtsstreitigkeiten dauern? 

Strübing: Unser Ziel ist immer eine schnelle und zufriedenstellende Lösung für unsere Mandanten. Das heißt, dass unser Bemühen darin liegt, langwierige Rechtsstreitigkeiten vor Gericht zu vermeiden. Wenn beide Seiten wirklich bemüht sind, in dieser außergewöhnlichen Lage einen fairen Ausgleich zu finden, dann kann es auch ganz schnell gehen. Bleiben die Fronten verhärtet, kann sich eine Auseinandersetzung über vielleicht zwei Instanzen schon zwei Jahre hinziehen.

Makler sind das Auge und Ohr ihrer Kunden. Was empfehlen Sie aus juristischer Sicht den Vermittlern in dieser Phase?

Strübing: Versicherungsmakler sollten jetzt sehr überlegt vorgehen. Das heißt: keinesfalls unerlaubte Rechtsberatung machen, die so auch nicht von der eigenen Vermögensschadenhaftpflichtversicherung gedeckt ist. Keine vorformulierten juristischen Schreiben verwenden oder ihren Kunden geben, die zum Teil schon im Internet kursieren. Auf jeden Fall sollten sie aber ihre Kunden proaktiv ansprechen und dafür sorgen, dass Schadenmeldungen unverzüglich an die Versicherungen weitergeleitet werden.

Betriebsschließung: So positioniert sich die Versichererbranche

Finanzielle Hilfe für Corona-geschädigte Betriebe: Versicherungswirtschaft, Verbände und die Bayerische Staatsregierung haben Anfang April einen Kompromiss erzielt. Das Angebot gilt für Kunden, die aus Versicherersicht aus ihrer Betriebsschließungspolice keinen Anspruch auf Leistung haben. Für 30 Tage sollen die Betroffenen zehn bis 15 Prozent des vereinbarten Tagessatzes so auf freiwilliger Basis bekommen. Einige Versicherer zeigen sich kundenfreundlicher. Sie rufen eigene Sofortmaßnahmen auf oder leisten sogar uneingeschränkt. Wie verschiedene Gesellschaften mit der Coronafrage umgehen zeigt der Überblick.


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