Poolmakler sind nicht rentenversicherungspflichtig
Das Sozialgericht Lüneburg hat entschieden: Versicherungsmakler sind wegen einer Zusammenarbeit mit einem Maklerpool nicht rentenversicherungspflichtig. Der AfW begrüßt das.
Gemäß eines rechtskräftigen Urteils des Sozialgerichts Lüneburg vom 2. November 2022 (Az: S 4 BA 32/19) werden Versicherungsmakler durch die Anbindung an einen Maklerpool nicht rentenversicherungspflichtig. Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) hatte den Vorwurf der Scheinselbstständigkeit erhoben und argumentiert, dass es fraglich sei, ob ohne die Anbindung an den Pool überhaupt nennenswerte Einkünfte erzielt werden könnten. Das Gericht war anderer Meinung und entschied, dass keine Pflicht dazu besteht, in die Rentenkasse einzuzahlen. So sei der betroffene Makler nicht auf Dauer und im Wesentlichen für einen Auftraggeber, also den Pool, tätig.
Urteil stärkt Maklerpools
Auf den Fall machte die Kanzlei Wirth aufmerksam, die den klagenden Versicherungsmakler vor Gericht vertrat. „Maklerpools und auch Maklerverbünde sind vielmehr Dienstleister mit hohem Mehrwert für die Maklerinnen und Makler und Garant für deren Unabhängigkeit“, so Rechtsanwalt Norman Wirth. Der Jurist ist seit 2006 Geschäftsführender Vorstand des AfW Bundesverband Finanzdienstleistung.
„Das Urteil hebt klar die Vorteile einer Zusammenarbeit mit Maklerpools hervor und zeigt auf, dass die Unabhängigkeit der kooperierenden Maklerinnen und Makler in einer solchen Zusammenarbeit sehr klar geregelt und gewährleistet ist“, betont Wirth.