07.07.2020 Recht | Ratgeber

Betriebsschließungsversicherung: Umstrittene Kündigung

Wer den sogenannten Bayern-Kompromiss abgelehnt hat, erhält von der Mannheimer Versicherung AG eine außerordentliche Kündigung. Die ist vermutlich unwirksam, aber folgenreich für die Kunden.

Experte in Sachen Versicherungsrecht: Rechtsanwalt Norman Wirth von der Berliner Kanzlei Wirth Rechtsanwälte (www.wirth-rae.de) (Foto: Wirth-Rechtsanwälte)
Experte in Sachen Versicherungsrecht: Rechtsanwalt Norman Wirth von der Berliner Kanzlei Wirth Rechtsanwälte (www.wirth-rae.de)
(Foto: Wirth-Rechtsanwälte)

Die Situation.

Mit der Coronakrise gerieten vor allem Hotels und Restaurants, Handwerker, Ladenbetreiber und andere Gewerbebetriebe in existenzielle finanzielle Not. Viele hatten für diesen Fall mit einer Betriebsschließungsversicherung vorgesorgt. Bekanntermaßen lehnten jedoch zahlreiche Versicherer die Leistung ab oder unterbreiteten inakzeptable Zahlungsangebote.

Das Ärgernis.

Wie viele Versicherer bot auch die Mannheimer Versicherung AG ihren Kunden bereits kurz nach den angeordneten Schließungen ohne Anerkennung einer Rechtspflicht eine Zahlung von 15 Prozent der Versicherungsleistung an. Dies basierte auf dem sogenannten bayerischen Kompromiss. Aktuell kündigt der Versicherer Kunden, die diesem Angebot nicht zugestimmt haben – und zwar außerordentlich und fristlos. Problematisch ist dabei, dass die Kündigung den gesamten Versicherungsvertrag umfasst, der häufig auch andere Bausteine enthält. Einen genauen Kündigungsgrund nennt das Unternehmen nicht. Es führt lediglich aus, dass es die „Schadenmeldung zum Anlass“ nimmt, um den Vertrag zu kündigen.

Die Rechtsbewertung.

Die Mannheimer kann die Kündigung im Prinzip nur auf § 92 Abs. 1 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) stützen. Das wäre jedoch bemerkenswert, weil diese Vorschrift eine außerordentliche Kündigung nur bei Eintritt des Versicherungsfalls zulässt. Den hatte der Versicherer jedoch für die Corona-Pandemie bestritten. Kunden auf Basis des bayerischen Kompromisses zu entschädigen, stelle eine Kulanzleistung dar, teilte der Versicherer mit. Damit legt die Mannheimer ein widersprüchliches und kundenschädigendes Verhalten an den Tag. Sie muss sich vorhalten lassen, gegen § 1 a VVG zu verstoßen. Demnach sind Versicherer verpflichtet, gegenüber ihren Kunden ehrlich, redlich und professionell in deren bestmöglichem Interesse zu handeln. Das ist hier nicht zu erkennen.

Die Konsequenz.

Kunden und deren Versicherungsmakler bringt das Verhalten der Mannheimer Versicherung in eine sehr schwierige Lage. Zwar ist zu erwarten, dass Gerichte die außerordentliche Kündigung als unwirksam ansehen werden. Das Vertrauen der Versicherten wurde aber massiv untergraben. Außerdem bleibt ein juristisches Restrisiko.

Mein Rat.

Makler sollten jetzt höchstvorsorglich handeln und sich kurzfristig um einen neuen Versicherungsschutz für ihre Kunden bemühen – oder die Kündigung gegebenfalls juristisch überprüfen lassen. Anderenfalls drohen Deckungslücken und folgenschwere Haftungsrisiken.

 


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