01.04.2019 Recht | Ratgeber

Betriebsunterbrechungsversicherung: Schutz auch für den aktuellen Nutzer

Ungeklärte Eigentumsverhältnisse sind ein Risiko für Versicherungsnehmer, weiß VP-Experte Norman Wirth. Er rät Mietern oder Pächtern einer Sache darauf zu achten, dass sie nicht vom Versicherungsschutz ausgenommen sind.

Experte in Sachen Versicherungsrecht: Rechtsanwalt Norman Wirth von der Berliner Kanzlei Wirth Rechtsanwälte (www.wirth-rae.de). (Foto: Wirth-Rechtsanwälte)
Experte in Sachen Versicherungsrecht: Rechtsanwalt Norman Wirth von der Berliner Kanzlei Wirth Rechtsanwälte (www.wirth-rae.de).
(Foto: Wirth-Rechtsanwälte)

Der Sachverhalt.

Die Klägerin hatte von einer inzwischen insolventen Aktiengesellschaft Photovoltaikanlagen gemietet. Für diese Anlagen hatte das Unternehmen bei der beklagten Versicherung eine Elektronik- und eine Betriebsunterbrechungsversicherung abgeschlossen. Die Elektronikversicherung sollte die Anlage unter anderem gegen Diebstahl versichern. Der Insolvenzverwalter veräußerte zwischenzeitlich die Anlagen an eine dritte Partei, wobei die Eigentumsverhältnisse weiterhin unklar blieben. Nach dem Diebstahl von 482 Modulen zeigte die Klägerin den Fall bei der Versicherung an und beantragte Leistungen.

Der Rechtsstreit.

Die Kosten der Wiederbeschaffung der Module und ihrer Montage bezifferte die Klägerin auf circa 143.000 Euro, ihren voraussichtlichen Betriebsunterbrechungsschaden auf rund 100.000 Euro. Die Versicherung lehnte mit der Begründung ab, die Klägerin sei gar nicht Eigentümerin der Anlage gewesen. Das Oberlandesgericht Köln ließ in der Berufungsverhandlung diese Begründung allerdings nicht gelten (Az. 9 U 60/17).

Die Entscheidung.

Das Gericht führte aus, dass nicht nur der Eigentümer seine Vermögenswerte versichern kann, sondern dass auch Dritte durch die Versicherung geschützt werden könnten. Dies müsste sich dann aber auch aus dem Vertrag ergeben. Und so war es im vorliegenden Fall auch: Der Vertrag enthielt die ausdrückliche Aufnahme der Interessen des Mieters in den Versicherungsschutz. Daher waren die durchaus sehr problematischen Eigentumsverhältnisse hier unbeachtlich. Es war vielmehr ausreichend, dass der Betreiber der Photovoltaikanlagen hier zumindest unmittelbarer Besitzer war. Daran ändert sich auch dann nichts, wenn nach Fortfall des Pachtvertrags gar kein Recht mehr zu einem derartigen Besitz bestehen würde. Das Interesse des Versicherungsnehmers geht vielmehr sogar dahin, dass auch dann der Versicherungsschutz aufrechterhalten wird. Das muss schon auf Grund etwaiger Regressansprüche gegen ihn wegen Verlust oder Beschädigung der Sache so sein. Wenn der Versicherungsnehmer darüber hinaus noch die Prämien weiterzahlt, so zeigt dieser damit auch sein subjektives Interesse an der Fortführung des Vertrags.

Die Praxisfolgen.

Gerade bei unklaren Eigentumsverhältnissen empfiehlt es sich also, eine genaue Bezeichnung des versicherten Interesses vorzunehmen. So können hier Lücken im Versicherungsschutz vermieden werden, und die Versicherung entspricht den tatsächlichen Erfordernissen. Grundsätzlich gilt aber: Hat der Versicherungsnehmer die Sache einem Dritten als Mieter, Pächter, Entleiher oder Verwahrer übergeben, so ist auch das Interesse dieses Dritten versichert.


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