22.03.2021 Recht | Ratgeber

BU-Versicherung: Befristung erfordert fundierte Begründung

Berufsunfähigkeitsversicherer können sich auf die Befristung eines Leistungsanerkenntnisses gegenüber ihren Kunden nur berufen, wenn sie die Befristung ausreichend begründet haben. Einen aktuellen Fall beleuchtet VP-Experte Norman Wirth.

Experte in Sachen Versicherungsrecht: Rechtsanwalt Norman Wirth von der Berliner Kanzlei Wirth Rechtsanwälte (www.wirth-rae.de) (Foto: Wirth-Rechtsanwälte)
Experte in Sachen Versicherungsrecht: Rechtsanwalt Norman Wirth von der Berliner Kanzlei Wirth Rechtsanwälte (www.wirth-rae.de)
(Foto: Wirth-Rechtsanwälte)

Der Fall.

Ein Versicherungskunde machte Leistungen wegen Berufsunfähigkeit geltend. Mit Schreiben vom August 2018 erkannte der Versicherer die Leistungen an, allerdings nur befristet bis Ende November 2018. Zur Begründung führte der Versicherer aus, dass die Einschätzungen der Ärzte über das Vorliegen einer Berufsunfähigkeit voneinander abweichen würden. Der Versicherer legte jedoch nicht dar, auf welche ärztlichen Einschätzungen er sich konkret bezog, und fügte seiner Entscheidung auch keine Arztberichte bei. Nach Ablauf der Befristung beantragte der Versicherungsnehmer weitere Leistungen. Der Versicherer lehnte den Antrag ab, da der Antragsteller angeblich nicht weiter berufsunfähig sei. Es kam zum Rechtsstreit.

Das Urteil.

Der Klage des Versicherten gab das Landgericht Hof (Az. 25 O 8/20) statt. Der Versicherer kann sich demnach nicht auf die Befristung seines Leistungsanerkenntnisses berufen.Eine Befristung sei nur wirksam, wenn es dafür einen sachlichen Grund gebe und der Versicherer die Befristung nachvollziehbar begründe. Beide Voraussetzungen sah das Gericht als nicht erfüllt an. An einem sachlichen Grund habe es gefehlt, weil der Versicherer zur Feststellung der Berufsunfähigkeit ein Gutachten hätte in Auftrag geben können. An der äußerst knapp gehaltenen Begründung bemängelte das Gericht, dass der Versicherer nicht auf konkrete ärztliche Stellungnahmen Bezug genommen habe und dass dem Schreiben die ärztlichen Stellungnahmen auch nicht beigefügt waren. Dem Kläger sei es daher in keiner Weise möglich gewesen, die Begründung nachzuvollziehen. Da die Befristung aufgrund der gerügten Mängel rechtsunwirksam war, musste der Versicherer sich so behandeln lassen, als habe er die Leistungen unbefristet anerkannt.

Die Bewertung.

Bei Vorliegen eines unbefristeten Leistungsanerkenntnisses kann sich der Versicherer von seiner Leistungspflicht nur durch ein formales Nachprüfungs-verfahren befreien, woran es im Streitfall aber fehlte. Auf die Frage, ob der Kläger weiterhin berufsunfähig war, kam es daher nicht mehr an.

Die Relevanz.

Das Urteil des Landgerichts Hof setzt die jüngere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Az. IV ZR 235/18) zu den Voraussetzungen einer wirksamen Befristung des Leistungsanerkenntnisses um. Der Versicherungsnehmer muss anhand der Begründung in die Lage versetzt werden zu entscheiden, ob er sich gegen die Befristung gerichtlich zur Wehr setzt oder nicht. Dies folgt nach der Rechtsprechung des BGH aus den Geboten von Treu und Glauben.


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