16.05.2023 Recht | Ratgeber

Erbstreit über gekündigte Lebensversicherung

Was passiert mit dem Bezugsrecht, wenn der Versicherte seine Lebensversicherung noch vor seinem Tod kündigt? Und wem gehört dann die schon ausgezahlte Todesfallleistung? ­­VP-Rechtsexperte Dr. Markus Weyer erläutert ein wichtiges BGH-Urteil zum Thema.

Beschlagen im Versicherungsrecht: Dr. Markus Weyer von der Berliner Kanzlei Weyer Rechtsanwaltsgesellschaft (www.weyerlegal.com). (Foto: WEYER Rechtsanwaltsgesellschaft mbH)
Beschlagen im Versicherungsrecht: Dr. Markus Weyer von der Berliner Kanzlei Weyer Rechtsanwaltsgesellschaft (www.weyerlegal.com).
(Foto: WEYER Rechtsanwaltsgesellschaft mbH)

Der Fall.

Eine Versicherungsnehmerin (VN) hielt eine Rentenversicherung, in der sie ihren Lebensgefährten als Bezugsberechtigten für den Fall ihres Todes eingesetzt hatte. Der Vertrag war mit einer Frist von einem Monat zum nächsten Monatsersten kündbar und das Bezugsrecht bis zur Fälligkeit jederzeit widerrufbar. Die VN kündigte im Februar zum 01.04.2019 und verlangte Überweisung auf ihr Konto. Das Geld ging am 27.03.2019 ein – also vor Vertragsende. Die VN verstarb am Tag darauf. Im September widerrief die Erbin die Bezugsberechtigung des Lebensgefährten. Der Versicherer verlangte hingegen das Geld von der Erbin zurück. Der Kündigung der VN könne kein Widerruf des Bezugsrechts entnommen werden, argumentierte er.

Der Rechtsstreit.

Das Landgericht Stuttgart gab der Klage des Versicherers noch statt (Az. 2 O 76/20). Auch das Oberlandesgericht Stuttgart vertrat die Ansicht, dass die Kündigung so auszulegen sei, dass sie einem Widerruf des Bezugsrechts gleichkomme (Az. 7 U 165/21). Zwar habe die Versicherungsnehmerin in der Kündigung keine Angaben zum Bezugsrecht gemacht. Mangels anderer Anhaltspunkte sei im Regelfall einer Kündigung der Wille zu entnehmen, dass damit ein VN zugleich auch bestehende Bezugsrechte widerrufen wolle. Das ergebe die Auslegung der Kündigung (§§ 133, 157 BGB).

Das Urteil.

Das sah der Bundesgerichtshof (BGH) anders (Az. IV ZR 95/22). Der Tenor: Es gibt keinen Automatismus, wonach die Kündigung eines Lebensversicherungsvertrages durch den VN stets zugleich den Widerruf der Bezugsberechtigung im Todesfall enthält. Diese Frage ist vielmehr durch Auslegung der Erklärung im Einzelfall zu entscheiden. Die Kündigungserklärung einer LV, die mit einem Auszahlungsbegehren an sich selbst verbunden ist, enthält bei einem Bezugsrecht auf den Todesfall ohne weitere Anhaltspunkte nicht stets zugleich konkludent auch den Widerruf dieses Bezugsrechts. Im konkreten Streitfall steht also dem Lebensgefährten der verstorbenen VN das Geld aus der Lebensversicherung zu.

Das Fazit.

Der BGH mag keine „In-der-Regel“-Lösungen. Stattdessen sind weitere, auslegungsfähige Umstände zu berücksichtigen. Erben von Lebensversicherungsleistungen sollten daher genau prüfen, ob es eben solche weiteren Umstände und Hinweise gibt, die zur Auslegung einer Kündigung des verstorbenen VN dienen könnten.
Zugleich gilt: Um spätere Rechtsstreitgkeiten zu vermeiden, sollten Versicherungsnehmer bei Kündigung einer Lebensversicherung – sofern dies explizit gewünscht ist – das Bezugsrecht im Todesfall schriftlich gegenüber dem Versicherer widerrufen.


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