Kolumne 08.03.2022 Recht | Ratgeber

Keine taggenaue Berechnung bei Schmerzensgeld

Eine rein rechnerische Bemessung des Schmerzensgelds wird dem vollen Schadensausmaß sowie allen relevanten Begleitumständen des Geschädigten nicht gerecht. Das entschied nun der BGH, berichtet VP-Experte Norman Wirth.

Experte in Sachen Versicherungsrecht: Rechtsanwalt Norman Wirth von der Berliner Kanzlei Wirth Rechtsanwälte (www.wirth-rae.de) (Foto: Wirth-Rechtsanwälte)
Experte in Sachen Versicherungsrecht: Rechtsanwalt Norman Wirth von der Berliner Kanzlei Wirth Rechtsanwälte (www.wirth-rae.de)
(Foto: Wirth-Rechtsanwälte)

Der Fall.

Der Kläger verbrachte nach einem von ihm nicht verschuldeten Verkehrsunfall im Rahmen von 13 stationären Aufenthalten ungefähr 500 Tage im Krankenhaus. Neben weiteren Behandlungen wurde ihm der rechte Unterschenkel amputiert. Der Unfall führte zu einer erheblichen Verminderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 60 Prozent. Im anschließenden Rechtsstreit war nicht die Einstandspflicht des Halters, Fahrers und seines Haftpflichtversicherers dem Grunde nach streitig, sondern vielmehr die Höhe des Schmerzensgeld.

Der Rechtsstreit.

Das OLG Frankfurt/Main sprach dem Kläger 200.000 Euro Schmerzensgeld zu. Das Berufungsgericht wendete die sogenannte taggenaue Berechung an. Nach dieser Methode werden Tagessätze zusammengerechnet, die je nach Behandlungsphase gestaffelt sind. Das OLG berechnete für den Aufenthalt auf der Intensivstation 150 Euro pro Tag, für die Normalstation 100 Euro, für die Rehaklinik 60 Euro und bei 100 Prozent der Schädigungsfolgen 40 Euro pro Tag. Im konkreten Fall entschied sich das Gericht aber für einen Abschlag, da das Unfallopfer bereits vor dem Autounfall unter erheblichen Vorerkrankungen gelitten hatte. Gegen diese Berechnung legten der Unfallverursacher beziehungsweise dessen Haftpflichtversicherung Revision beim Bundesgerichtshof (BGH) ein.

Das Urteil.

Der BGH (Az. VI ZR 937/20) entschied nun zugunsten der Unfallverursacher (und damit ihrer Haftpflichtversicherung). Die Entscheidung wurde aufgehoben und die Sache an das OLG zurückverwiesen. Die aus Sicht des BGH zu schematisch und streng rechnerisch vorgenommene Methode der „taggenauen Berechnung“ wurde verworfen. Auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung sei eine einheitliche Entschädigung für das sich insgesamt darbietende Schadensbild festzusetzen, die sich jedoch nicht streng rechnerisch ermitteln lasse. Das OLG habe die Schwere der Verletzungen, das dadurch ausgelöste Leid einschließlich künftiger Entwicklungen, dessen Dauer und die Behandlung der Verletzungen außer Acht gelassen. Das OLG muss nun nach diesen Grundsätzen die Höhe des Schmerzensgelds neu bestimmen.

Die Bewertung.

Die Schmerzensgeldbemessung ist eine höchst individuelle und persönliche Angelegenheit des Betroffenen, sodass sich eine zu formelhafte Betrachtungs- und schematisierende Herangehensweise verbietet. Vorrangig sind der Umfang der gesundheitlichen Beeinträchtigungen und die Folgen für die Lebensführung in den Blick zu nehmen. Der Umfang des Schadens, also die Qualität und Dauer der Folgen und deren Bedeutung für den Alltag des Geschädigten, müssen angemessen berücksichtigt werden.


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