Kolumne 03.05.2022 Recht | Ratgeber

Kfz-Versicherung: Haftungsreduzierung gilt immer
 

Das OLG Hamm hat entschieden, dass eine vereinbarte Haftungsbegrenzung bei Mietwagen auch bei grober Fahrlässigkeit greift. Ein entsprechender Ausschluss in den AGB ist unwirksam, erklärt das Anwalts-Expertendoppel des VP Jem Schyma und Malte Krohn.

Experten-Duo: Jem Schyma (l.) und Malte Krohn von der Düsseldorfer Kanzlei WILHELM Rechtsanwälte sind Profis im Versicherungsrecht: www.wilhelm-rae.de (Foto: WILHELM Rechtsanwälte)
Experten-Duo: Jem Schyma (l.) und Malte Krohn von der Düsseldorfer Kanzlei WILHELM Rechtsanwälte sind Profis im Versicherungsrecht: www.wilhelm-rae.de
(Foto: WILHELM Rechtsanwälte)

Die Ausgangslage.

In den AGB zur Anmietung eines Kraftfahrzeugs finden sich fast ausnahmslos Regelungen zur formularmäßigen Begrenzung der Haftung des Mieters gegen Zahlung eines zusätzlichen Entgelts. Solche Vereinbarungen sind grundsätzlich zulässig. Die Rechtsprechung wertet sie als Haftungsbegrenzung wie bei einer Kfz-Kaskoversicherung. Die Beurteilung des Verschuldensmaßstabs des Mieters richtet sich daher nach versicherungsrechtlichen Maßstäben.

Der Fall.

Der Mieter eines Transporters mit einer Höhe von 3,50 Metern fuhr versehentlich gegen die Überdachung eines Fußgängerüberwegs mit einer Durchfahrtshöhe von nur 2,50 Metern. Der Mietvertrag enthielt die übliche Haftungs­begrenzung gegen Zahlung einer Zusatzgebühr, hier war die Haftung auf 1100 Euro begrenzt. Allerdings regelte der Mietvertrag ebenfalls, dass die Haftungsreduzierung nicht für vom Mieter bzw. Fahrer vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden gelte.

Das Urteil.

Das OLG Hamm (Az. I-7 U 31/21) erkannte auf grobe Fahrlässigkeit und sprach der Mietwagenfirma daher grundsätzlich einen Schadenersatzanspruch zu. Zugleich erklärte das Gericht jedoch den Ausschluss der erkauften Haftungsreduzierung im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit in den AGB der Mietwagenfirma für unwirksam – was sich nachhaltig auf die Höhe des zu ersetzenden Schadens auswirkte. Besagter Ausschluss weicht in unzulässiger Weise von den zugrunde zu legenden Grundsätzen der Vollkaskoversicherung ab, konkret vom Leitbild des § 81 Abs. 2 VVG. Dort ist das Recht des Versicherers zur Kürzung der Versicherungsleistung im Falle grober Fahrlässigkeit geregelt. Hieran muss die Klausel sich messen lassen. Entscheidend ist, dass der Versicherer seine Leistung lediglich anteilig kürzen darf – je nach Schwere der groben Fahrlässigkeit. Dieser Maßstab muss auch innerhalb des Mietvertrags gelten. Übertragen auf die Autovermietung, bedeutet dies, dass der Vermieter einen Schaden von dem Mieter auch dann nur anteilig ersetzt verlangen kann, wenn der Mieter die Haftungsfreistellung dazubucht.

Die Konsequenzen.

Es handelt sich um ein gutes Urteil für Kunden von Autovermietungen. Das Gericht gebietet der weit verbreiteten Praxis Einhalt, nach der Autovermietungen bei grob fahrlässiger Schadenherbeiführung ihren Kunden die teuer erkaufte Haftungsbegrenzung unter Verweis auf ihre AGB zu Unrecht verweigern. Passiert ein Malheur, ist es somit eine Frage des Einzelfalls, ob die Schadenersatzforderung der Mietwagenfirma berechtigt ist oder nicht.


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