Kolumne 05.06.2023 Recht | Ratgeber

Kunde muss Fehler des Maklers ausbaden

Versicherungsmakler handeln im Auftrag ihrer Kunden. Doch was ist, wenn dem Makler ein schwerwiegender Fehler unterläuft? Genau das ist diesem Fall passiert. Die VP-Experten-Duo Jem Schyma und Raimund Mallmann erklären die rechtlichen Auswirkungen auf den Vermittler und seine Kunden.

Foto der Anwälte Jem Schyma und Raimund Mallmann und von der Düssel­dorfer Kanzlei WILHELM Rechtsanwälte (Foto: WILHELM Rechtsanwälte )
Experten-Duo: Jem Schyma (l.) und Raimund Mallmann und von der Düssel­dorfer Kanzlei WILHELM Rechtsanwälte sind Profis im Versicherungsrecht: www.wilhelm-rae.de
(Foto: WILHELM Rechtsanwälte )

Der Streitfall.

Nach einem Unwetterschaden verlangte ein Versicherungsnehmer Leistungen von seinem Gebäudeversicherer. Die Schadenabwicklung überließ er seinem Versicherungsmakler, der im Namen des Versicherungsnehmers die vermeintliche Rechnung über Reparaturarbeiten mit der Bitte um Ausgleich an den Versicherer weiterleitete. Die Frau des Versicherungsnehmers teilte dem Makler kurz darauf mit, dass es sich nur um Kostenvoranschläge gehandelt habe, die der Versicherer freigeben sollte – eine Klarstellung gegenüber dem Versicherer versäumte der Versicherungsmakler jedoch. Später ließ der Wohngebäudeversicherer die angeblichen Bauarbeiten überprüfen und stellte dabei fest, dass keine Reparaturarbeiten stattgefunden hatten. Daraufhin berief er sich unter Hinweis auf eine arglistige Täuschung auf Leistungsfreiheit und kündigte den Vertrag.

Das Urteil.

Dagegen wehrte sich der Versicherungsnehmer zunächst erfolgreich (Landgericht Gießen, Az: 2 O 71/21). Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. sah die Sache jedoch anders und bejahte eine arglistige Täuschung des Versicherungsnehmers (Az: 3 U 205/22). Ihn treffe gemäß dem Versicherungsvertrag die Obliegenheit, dem Versicherer jede Auskunft zu erteilen, die zur Feststellung des Umfangs der Leistungspflicht erforderlich sei. Diese Obliegenheit habe der Versicherungsmakler als Stellvertreter des Versicherungsnehmers verletzt, weil er die falschen Angaben im Hinblick auf die vermeintliche Rechnung nicht umgehend richtigstellte und den Irrtum des Versicherers insofern objektiv aufrechterhielt.
Auch in subjektiver Hinsicht liege Arglist vor. Dafür genüge es nach ständiger Rechtsprechung bereits, wenn der Versicherungsnehmer wissentlich falsche Angaben mache und erwarte oder billigend in Kauf nehme, dass der Makler zugunsten des Versicherers handle. Das Verhalten des Versicherungsmaklers sei dem Versicherungsnehmer im Wege der Stellvertretung zuzurechnen.

Die Bewertung.

Die Entscheidung der Frankfurter Richter zeigt die möglichen Folgen fahrlässigen Handelns des Versicherungsmaklers auf. Unterlaufen dem Versicherungsmakler in der Kommunikation mit dem Versicherer Fehler, so können diese auf den Versicherungsnehmer zurückfallen und – wie im konkreten Fall – vom Versicherer als arglistige Täuschung gewertet werden. Der Versicherungsnehmer bleibt dann zunächst auf seinem Schaden sitzen und steht zudem ohne Versicherungsvertrag dar. Gegebenenfalls hat er aber einen Anspruch auf Schadenersatz gegen den Versicherungsmakler wegen der Verletzung von Sorgfaltspflichten. So könnte er z. B. etwaige Mehrkosten für eine neue Gebäudeversicherung geltend machen.


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