13.05.2019 Recht | Ratgeber

Lebensversicherung: Über den Umfang der Widerrufsbelehrung

Eine Widerrufsbelehrung des Versicherers muss nicht auch auf die Folgen hinweisen, die eine eventuell falsche Belehrung nach sich ziehen würde. VP-Experte Dr. Markus Weyer erklärt das Urteil des Bundesgerichtshofs.

Beschlagen im Versicherungsrecht: Dr. Markus Weyer von der Berliner Kanzlei Weyer Rechtsanwaltsgesellschaft (www.weyerlegal.com). (Foto: WEYER Rechtsanwaltsgesellschaft mbH)
Beschlagen im Versicherungsrecht: Dr. Markus Weyer von der Berliner Kanzlei Weyer Rechtsanwaltsgesellschaft (www.weyerlegal.com).
(Foto: WEYER Rechtsanwaltsgesellschaft mbH)

Die Sachlage.

Der Versicherungsnehmer (VN) kann seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen widerrufen. Die Frist beginnt, wenn der Versicherer (VR) ihn belehrt hat (§ 8 VVG). Muss der VR den VN aber auch über die Folgen einer unrichtigen Belehrung gemäß § 9 und § 152 VVG aufklären? Der Bundesgerichtshof hat diese strittige Frage nun entschieden (Az. IV ZR 132/18).

Der Fall.

Im Dezember 2008 beantragte der VN den Abschluss einer Rentenversicherung. Im Januar 2009 übersandte der VR die Widerrufsbelehrung. Diese enthielt aber keinen Hinweis über die Folgen einer unrichtigen Belehrung gemäß § 9 und § 152 VVG. 2015 erklärte der VN den Widerruf gegen das Zustandekommen des Versicherungsvertrages und kündigte. Der VR akzeptierte lediglich die Kündigung und zahlte den Rückkaufswert aus. Der VN verlangte aber die Rückzahlung sämtlicher Prämien zuzüglich Nutzungen abzüglich des Rückkaufswertes. Er sei nicht über die Rechtsfolgen einer unrichtigen Belehrung informiert worden. Es kam zum Streit.

Der Rechtsstreit.

Die Klage des VN hatte weder vor dem Landgericht Heilbronn (Az. 4 O 111/17) noch vor dem Oberlandesgericht Stuttgart (Az. 7 U 179/17) Erfolg. Dem VN stehe kein Anspruch auf Rückgewähr zu. Der Widerruf sei verspätet. Die Widerrufsfrist habe im Januar 2009 begonnen. Ein Versicherer dürfe grundsätzlich davon ausgehen, dass seine Belehrung den gesetzlichen Anforderungen entspreche.

Das Urteil.

Das bestätigte der BGH und wies die Revision des VN zurück. Eine Aufklärung gemäß § 8 VVG muss sich nicht auf die Folgen einer unrichtigen Belehrung gemäß § 9 und § 152 VVG erstrecken. Eine derartige Information über Rechtsfolgen einer fehlerhaften Belehrung ist mit dem beschriebenen Normzweck der beiden Paragrafen nicht zu vereinbaren. Schon nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers muss sich die Belehrung des VR nicht auf Folgen eines fehlerhaften Verhaltens erstrecken. Eine Aufklärung sowohl über die Rechtsfolgen einer ordnungsgemäßen Belehrung als auch über die einer fehlerhaften Belehrung würde die Gefahr einer inhaltlichen Überfrachtung und Unübersichtlichkeit mit sich bringen.

Der Ausblick.

Das Urteil entschied einen seit Längerem schwelenden Streit unter Juristen. Der BGH stellte in diesem Zusammenhang auch klar, dass ein VR, der die 2010 eingeführte Musterwiderrufsbelehrung verwendet, vorschriftsmäßig handelt. Das Muster kann nach Ansicht des BGH auch schon für die Zeit vor dem 11. Juni 2010 als rechtlich unbedenkliche Empfehlung des Gesetzgebers Verwendung finden.


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