Makler „unabhängig“? OLG zieht rote Linie
Paukenschlag aus Dresden: Das Oberlandesgericht untersagt es Versicherungsmaklern, mit dem Begriff „unabhängig“ zu werben, wenn sie – wie branchenüblich – auf Courtagebasis arbeiten. Rechtsanwalt Norman Wirth, Kolumnist des FOCUS MONEY-Versicherungsprofi, erklärt, wie sich Vermittler jetzt aufstellen sollten.

(Foto: Wirth-Rechtsanwälte)
Der Fall.
Eine Versicherungsmaklerin warb im Internet mit Formulierungen wie „unabhängige Versicherungsmaklerin“ und „unabhängige Beratung“. Die Vergütung erfolgte branchenüblich über Courtagen von Versicherern. Zusätzlich verwies sie auf angebliche Empfehlungen durch den Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbz) und stellte ihre gesetzlich vorgeschriebene Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung als besonderen Vorteil dar. Der vzbz sah darin irreführende Werbung und klagte auf Unterlassung. Der Fall landete in zweiter Instanz vor dem Oberlandesgericht Dresden.
Das Urteil.
Das OLG stellte fest, dass Verbraucher unter dem Begriff „unabhängig“ eine vollständige wirtschaftliche Ungebundenheit gegenüber Versicherern erwarten. Erfolgt die Zahlung der Vergütung jedoch über die Courtage vom Versicherer, sei diese Erwartung nicht erfüllt. Die Werbung mit „unabhängig“ führe daher zu einer relevanten Irreführung und sei unzulässig.
Außerdem beanstandete das Gericht die Darstellung der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung als besonderen Vorteil sowie die behauptete Empfehlung durch die Verbraucherzentrale, da hierfür kein ausreichender Nachweis vorlag. In beiden Fällen liege eine unzulässige werbliche Überhöhung vor (Az. 14 U 1740/24).
Die Bewertung.
Das Urteil macht deutlich, dass der Begriff „unabhängig“ in der Werbung aktuell ein erhebliches Abmahnrisiko darstellt, wenn die Vergütung über Courtagen bzw. Provision erfolgt.
Vermittler sollten daher sämtliche Kommunikationskanäle überprüfen – Websites, Social Media, Broschüren und weitere Werbemittel. Empfehlenswert ist eine präzise Beschreibung der eigenen Leistung, etwa die breite Marktanalyse oder der Verzicht auf vertragliche Bindungen an einzelne Versicherer. Aussagen über Empfehlungen Dritter müssen belegbar sein; gesetzliche Pflichten sollten nicht als besondere Vorteile dargestellt werden.
Das Fazit.
Für die Praxis bedeutet das: Auf den Begriff „unabhängig“ möglichst verzichten, wenn Courtagevergütung fließt. Stattdessen sollten Vermittler konkret beschreiben, wie sie arbeiten – etwa durch Hinweise auf ein breites Marktangebot oder fehlende vertragliche Bindungen. Eine sorgfältige Prüfung der Außenkommunikation, aktuelle und gut auffindbare Erstinformationen sowie transparente Leistungsdarstellungen helfen, rechtliche Risiken zu vermeiden.
Wer dennoch wegen der Verwendung des Begriffs „unabhängig“ angegriffen wird, sollte frühzeitig rechtliche Unterstützung, zum Beispiel beim Maklerverband AfW Bundesverband Finanzdienstleistung, einholen.
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