AVB: Warum „Phishing“ nicht gleich „Phishing“ ist
Mit einem Zusatzschutz gegen Cyberschäden wollen Hausratversicherer attraktiv bleiben. Ein aktuelles Urteil zeigt, dass der Deckungsumfang den Werbeversprechen häufig nicht gerecht wird. Die FOCUS MONEY-Versicherungsprofi-Experten Jem Schyma und Raimund Mallmann erklären die Tücken der Vertragsklauseln.

(Foto: WILHELM Rechtsanwälte )
Der Fall.
Eine Versicherungsnehmerin verkaufte ihre Babytrage über eine Online-Plattform. Der potenzielle Käufer entpuppte sich als Internetbetrüger, gaukelte der Verkäuferin ein Problem bei der Zahlungsabwicklung vor und brachte sie dazu, ihre Kreditkartendaten in ein gefälschtes Chatfenster einzugeben. Der Internetbetrüger buchte knapp 2 000 Euro von ihrem Konto ab.
Der Rechtsstreit.
Die Sparkasse lehnte die Erstattung des abgebuchten Betrages ab. Daraufhin forderte die Versicherungsnehmerin ihren Hausratversicherer zur Entschädigung auf. Die Hausratpolice umfasste eine moderne Deckungserweiterung für Vermögensschäden durch Phishing. Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) enthielten eine enge Definition des Begriffs „Phishing“, wonach sich der Täter ausschließlich mithilfe gefälschter E-Mails vertrauliche Zugangs- und Identifikationsdaten des Versicherungsnehmers beschafft, um diese Daten zu missbrauchen.
Der Versicherer lehnte die Deckung ab. Phishing im Sinne der AVB habe nicht vorgelegen, weil der Täter sich die Zugangsdaten eben nicht ausschließlich per E-Mail beschafft habe.
Die Entscheidung.
Das Amtsgericht Bernau (Az. 10 C 212/25 (2)) gab dem Versicherer recht. Der Versicherungsfall sei nicht eingetreten. Ein „Phishing“ im Sinne der Bedingungen liege nicht vor. Die Kreditkartendaten stellen keine vertraulichen Zugangs- oder Identifikationsdaten dar, da Kreditkartendaten typischerweise im Zahlungsverkehr immer anzugeben sind. Der Täter habe auch keine vertraulichen Daten genutzt, sondern lediglich die Kreditkarte belastet. Die Versicherte habe die Zahlung irrtümlich selbst per Banking-App bestätigt.
Die Bewertung.
Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch und online verfügbaren Definitionen dürfte das Verhalten des Online-Betrügers zwar unter den Begriff „Phishing“ fallen. Maßgeblich für die Reichweite des Deckungsumfangs ist jedoch der Wortlaut der AVB und wie ein durchschnittlich verständiger Versicherungsnehmer diesen versteht. Enthält das Regelwerk eigene Definitionen zu unbestimmten Begriffen, sind diese maßgeblich – und sorgen mitunter für Enttäuschungen bei den Versicherten.
Angesichts der zahlreichen Facetten der Cyberkriminalität bedeutet dies für Versicherungsnehmer, dass sie sich auf Werbeversprechungen der Versicherer oft nicht verlassen können. Wer den tatsächlichen Umfang derartiger Zusatzdeckungen gegen Cyberschäden im „Kleingedruckten“ überprüft, wird feststellen, dass ihr praktischer Wert häuftig sehr überschaubar ist.
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