21.05.2024 Recht | Ratgeber

Hausrat-Urteil: Niedrigere Hürden bei Einbruchschäden

Bei Einbruchdiebstählen sind Versicherte in der Beweislast – im Zweifel gibt es kein Geld. Nun springt der BGH Versicherungsnehmern zur Seite: Hausratversicherer dürfen den Bogen nicht überspannen. Die VP-Rechtsexperten Jem Schyma und Raimund Mallmann erläutern das richtungsweisende Urteil.

Foto der Anwälte Jem Schyma und Raimund Mallmann und von der Düssel­dorfer Kanzlei WILHELM Rechtsanwälte (Foto: WILHELM Rechtsanwälte )
Experten-Duo: Jem Schyma (l.) und Raimund Mallmann von der Düssel­dorfer Kanzlei WILHELM Rechtsanwälte sind Profis im Versicherungsrecht: www.wilhelm-rae.de
(Foto: WILHELM Rechtsanwälte )

Der Fall.

Unbekannte Täter brachen nachts – mutmaßlich über ein Fenster im Erdgeschoss – in ein Wohngebäude ein und entwendeten einen verschlossenen Tresor. Der Eigentümer verlangte daraufhin eine Entschädigung von seinem Hausratversicherer. Der Versicherer lehnte die Deckung jedoch ab. Begründung: Der Versicherungsnehmer habe einen Einbruchdiebstahl nicht hinreichend nachgewiesen. Der Geschädigte klagte daraufhin – immerhin ging es um einen Schaden von rund 30.000 Euro.

Das Urteil.

Das Landgericht Memmingen und das Oberlandesgericht München wiesen die Klage ab und gaben dem Versicherer Recht. Die Einbruchspuren seien nach Einschätzung eines gerichtlichen Sachverständigen unstimmig. So hätten etwa die Hebelspuren am Fenster, das die Polizeibeamten in Kippstellung vorgefunden hatten, nur bei einem verriegelten Fenster entstehen können. Abschließend blieb offen, ob und wie die Täter sich letztlich Zugang zum Haus verschafften. Der Versicherte aber blieb hartnäckig und zog mit dem Fall bis vor den Bundesgerichtshof (BGH).

Die Revision.

Der BGH gab nun tatsächlich dem Versicherungsnehmer Recht, hob den Beschluss des OLG München auf und verwies den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurück (Az. IV ZR 171/13).
Die Vorinstanzen hätten die Anforderungen an die Darlegung und den Nachweis eines Einbruchdiebstahls überspannt. Dem Versicherungsnehmer kommen aufgrund der meist schwierigen Beweisführung bei Einbruchdiebstählen
Beweiserleichterungen zugute. Der BGH bestätigte und bekräftigte damit seine bisherige Rechtsprechung. Es genüge, wenn der Versicherungsnehmer das „äußere Bild eines Einbruchdiebstahls“ darlegt. Dies erfordere ein Mindestmaß an Tatsachen, die auf einen Diebstahl schließen lassen. Diese Voraussetzungen habe der Versicherungsnehmer erfüllt. Es komme nicht darauf an, ob die Einbruchsspuren stimmig seien und zweifelsfrei auf einen Einbruch hinweisen.

Der Ausblick.

Der BGH wird mit diesem Urteil der Lebensrealität gerecht. Diebe arbeiten heute immer trickreicher und verfügen über immer raffiniertere Werkzeuge. Daher hinterlassen sie bei Einbrüchen nicht die gleichen – mitunter sogar gar keine – mechanischen Spuren. Es wäre daher zu viel verlangt, wenn Versicherungsnehmer gezwungen wären, den Einbruchshergang stets zweifelsfrei darzulegen. Denn daran scheitert oft selbst die Kriminalpolizei. Für Versicherungsnehmer, die durch den Einbruch schon genug geschädigt sind, ist das ein richtiges und wichtiges Urteil des BGH.


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