Kolumne 20.09.2022 Recht | Ratgeber

PKV: Prämienan­passung bei unwirk­samen Klauseln

Das Spezialgebiet für unseren VP-Experten Dr. Markus Weyer: Erneut musste der BGH in Sachen Prämienerhöhungen in der PKV urteilen. Diesmal ging es um eine Anpassungsklausel in den vertraglichen Musterbedingungen von 2009.

Beschlagen im Versicherungsrecht: Dr. Markus Weyer von der Berliner Kanzlei Weyer Rechtsanwaltsgesellschaft (www.weyerlegal.com).
Beschlagen im Versicherungsrecht: Dr. Markus Weyer von der Berliner Kanzlei Weyer Rechtsanwaltsgesellschaft (www.weyerlegal.com).

Der Fall.

Ein Versicherungsnehmer (VN) hatte eine Krankheitskostenversicherung mit den Musterbedingungen MB/KK 2009. Der Versicherer (VR) erhöhte in den Jahren 2010, 2011, 2013, 2014, 2017 und 2018 die Versicherungsbeiträge. Der VN hielt die Anpassungen für unrechtmäßig und forderte den VR zur Rückzahlung zu viel gezahlter Prämien auf. Aus der Mitteilung des Versicherers gingen die Gründe für die Beitragserhöhung nicht eindeutig hervor, argumentierte er. Zudem monierte der VN die Klausel selbst. Die mehrdeutige Formulierung erwecke bei Kunden den Eindruck, dass der Versicherer die Prämie auch dann erhöhen darf, wenn die zugrunde liegenden Kosten nur vorübergehend angestiegen sind. Das dürfe er aber nicht. Es kam zum Streit.

Der Rechtsstreit.

Das Landgericht Köln wies die Klage des VN ab (Az. 23 O 392/18). Das OLG Köln verurteilte den VR in der Berufung dann aber zur Zahlung eines Teilbetrags (Az. 9 U 237/19). Zumindest die Tarifanpassungen aus 2011, 2014, 2017 und 2018 seien unwirksam. Allerdings habe der Versicherer die Möglichkeit, auch im Fall einer nur vorübergehenden Veränderung der Versicherungsleistungen eine Beitragsanpassung vorzunehmen.

Das Urteil.

Dem folgte der Bundesgerichtshof in der Revision allerdings nicht und hob das Urteil des OLG auf (Az. IV ZR 253/20). § 8b II MB/KK 2009 weicht zum Nachteil des VN von § 203 VVG ab und ist daher unwirksam. Dieser Paragraf sagt aus, dass Versicherer lediglich bei einer nicht nur als vorübergehend anzusehenden Veränderung einer für die Kalkulation maßgeblichen Rechnungsgrundlage berechtigt sind, die Prämie zu erhöhen. Dies lässt die Wirksamkeit von § 8b I MB/KK 2009 sowie einer Tarifbedingung, wonach beim Vergleich der erforderlichen mit den kalkulierten Versicherungsleistungen
eine Abweichung von mehr als fünf Prozent eine Prämienanpassung ermöglicht, aber unberührt. Die inhaltliche Trennbarkeit einer Klausel und damit die Möglichkeit ihrer Zerlegung in einen inhaltlich zulässigen und einen inhaltlich unzulässigen Teil ist immer dann gegeben, wenn der unwirksame Teil der Klausel gestrichen werden kann, ohne dass der Sinn des anderen Teils darunter leidet (sog. Blue-Pencil-Test).

Der Ausblick.

Der BGH bestätigt die Rechtsprechung der Oberlandesgerichte zur Unwirksamkeit des § 8b II MB/KK. Auf diesen gestützte Beitragserhöhungen vieler privater Krankenversicherer dürften nun fraglich sein. Allerdings stellt der BGH auch klar, dass diese Regelungen der Anwendung eines niedrigeren Schwellenwerts für eine Prämienanpassung nicht entgegenstehen.


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