01.06.2021 Recht | Ratgeber

PKV: Schon verwendete Prämien müssen zurück­gezahlt werden

Kann sich ein PKV-Versicherer bei einer fehlerhaften Prämienanpassung darauf berufen, zu viel eingestrichene Prämien schon in Reserven angelegt oder ausgegeben zu haben? VP-Experte Dr. Markus Weyer erklärt das BGH-Urteil dazu.

Beschlagen im Versicherungsrecht: Dr. Markus Weyer von der Berliner Kanzlei Weyer Rechtsanwaltsgesellschaft (www.weyerlegal.com).
Beschlagen im Versicherungsrecht: Dr. Markus Weyer von der Berliner Kanzlei Weyer Rechtsanwaltsgesellschaft (www.weyerlegal.com).

Die Ausgangslage.

Private Krankenversicherungen können bei einer dauerhaften Änderung der für die Prämienkalkulation maßgeblichen Rechnungsgrundlagen die Prämie auch für bestehende Versicherungsverhältnisse neu festsetzen (§ 203 Versicherungsvertragsgesetz).

Der Fall.

Der Versicherungsnehmer (VN) besaß eine private Krankheitskostenversicherung. 2013 informierte sein Versicherer (VR) ihn über Beitragserhöhungen zum 1. Januar 2014. Anfang 2015, 2017 und 2018 folgten weitere Beitragserhöhungen. 2018 forderte der VN dann aus seiner Sicht zu viel gezahlte Prämien zurück. Der VR habe die Prämienanpassung nicht ausreichend begründet. Es kam zum Streit.

Der Rechtsstreit.

Das Oberlandesgericht Köln (Az. 9 U 138/19) gab in der Berufung dem Kläger weitgehend recht. Ein Teil der erhöhten Beiträge muss der VR zurückzahlen, weil er die Prämienanpassung nicht ausreichend begründet habe. Die Information an den Kunden sei „widersprüchlich“ und „missverständlich, wenn nicht gar sachlich falsch“, kritisierten die Kölner Richter. Auch wenn der VR die Begründung für die Prämienerhöhungen in der Klageerwiderung nachgeholt habe, sei der Mangel erst von diesem Zeitpunkt an geheilt gewesen. Die Prämienanpassungen vor dem 1. Januar 2018 sind deshalb unwirksam, so das OLG. Der BGH (Az. IV ZR 36/20) bestätigte in der Revision im Grundsatz das Kölner Urteil. Eine allgemeine Mitteilung der Versicherung, die nur die gesetzlichen Voraussetzungen der Beitragserhöhung wiedergibt, genügt nicht.

Die Bewertung.

Der BGH setzt seine Rechtsprechung zu fehlerhaften Prämienerhöhungen in der PKV fort und entwickelt sie weiter. Ein VR ist nicht deshalb von einer möglichen Rückzahlung befreit, weil er rechtsgrundlos vereinnahmte höhere Prämien schon ausgegeben oder angelegt habe. Damit erfüllt er lediglich seine Verbindlichkeiten aus dem weiterhin wirksamen Versicherungsvertrag. Genauso wenig kann sich der VR darauf berufen, die erhöhten Prämienzahlungen zur Bildung von Rückstellungen verwendet zu haben. Zahlungen des VN, die ohne wirksame Prämienerhöhung erfolgten, können demnach gar nicht verwendet werden – auch nicht nach den für Prämien geltenden Vorschriften. Es bleibt dabei: Will eine PKV Preiserhöhungen durchsetzen, muss sie ihre Kunden über die Rechnungsgrundlagen informieren. Dabei muss sie aber nicht angeben, in welcher Höhe sie sich verändert haben. Fehlende Angaben zu den Gründen der Prämienanpassung können vom Versicherer nachgeholt werden. Sie setzen aber erst ab Zugang die Frist für eine wirksame Prämienanpassung in Gang und führen nicht zu einer rückwirkenden Heilung der unzureichenden Begründung.


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