05.10.2022 Recht | Ratgeber

Private Renten­ver­sicherung: Schaden­­ersatz wegen unzu­reichender Beratung

Eine Rürup-Rente ist wegen des fehlenden Zugriffs auf das eingezahlte Kapital vor Rentenbeginn nicht für jeden Kunden geeignet. Vermittler dürfen in ihrer Beratung hier keine Fehler machen, berichtet unser VP-Experte Norman Wirth.

Experte in Sachen Versicherungsrecht: Rechtsanwalt Norman Wirth von der Berliner Kanzlei Wirth Rechtsanwälte (www.wirth-rae.de) (Foto: Wirth-Rechtsanwälte)
Experte in Sachen Versicherungsrecht: Rechtsanwalt Norman Wirth von der Berliner Kanzlei Wirth Rechtsanwälte (www.wirth-rae.de)
(Foto: Wirth-Rechtsanwälte)

Der Fall.

Ein Versicherungsvertreter hatte dem Kläger den Abschluss einer Rürup-Rentenversicherung mit monatlichen Beitragszahlungen empfohlen, bei der aus steuerlichen Gründen ein Kapitalzugriff vor dem Zeitpunkt des vertraglich vereinbarten Rentenbeginns im Jahr 2036 nicht möglich war. Der Kläger machte später geltend, bei Abschluss des Vertrags falsch beraten worden zu sein, da ihm der Vertreter nicht erklärt habe, dass er bis zum Zeitpunkt des Rentenbeginns nicht mehr an sein Geld kommen könne.

Der Rechtsstreit.

Er verlangte Schadenersatz in Höhe der geleisteten Beiträge zuzüglich Zinsen. Die Gegenseite lehnte ab, es kam zum Streit. Nach einer Niederlage in der ersten Instanz hatte der Kläger mit der Berufung Erfolg. Das OLG Karlsruhe (Az. 9 U 97/19) sprach ihm den begehrten Schadenersatz zu.

Das Urteil.

Ausschlaggebend war, dass der Versicherer und sein Versicherungsvertreter nicht nachweisen konnten, dass der Kläger die im Prozess vorgelegte Beratungsdokumentation noch vor Abschluss des Vertrags erhalten hatte. Einen Nachweis über eine Zustellung konnten beide nicht erbringen Das führte nach Ansicht des Gerichts zu einer Beweislastumkehr. Der beklagte Vertreter hätte nun trotz fehlender Beratungsdokumentation nachweisen müssen, richtig beraten zu haben. Eine Beratung war hier nach Ansicht des OLG besonders nötig. Denn der Kläger hatte zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gerade erst ein Privatinsolvenzverfahren beendet und eine selbstständige Tätigkeit neu aufgenommen. „Ein Hinweis in der Beratung, dass beim Vertrag über eine Rürup-Rente vor dem vereinbarten Rentenbeginn keine Möglichkeit besteht, eine vorzeitige Auszahlung des angesparten Kapitals zu erhalten, war wesentlich und erforderlich“, so die Richter. Gerade in diesem Punkt unterscheide sich die Rürup-Rentenversicherung von den meisten privaten Rentenversicherungen, bei denen eine vorzeitige Auszahlung in der Regel möglich ist.

Die Bewertung

Die Entscheidung stellt klar, dass Versicherungsvermittler bei Abschluss eines Rürup-Rentenversicherungsvertrags Kunden zwingend darüber informieren müssen, dass sie nicht vorzeitig an ihr Geld kommen. Unterbleibt eine solche Aufklärung, stellt dies eine Pflichtverletzung dar, die Schadenersatzansprüche begründet. Darüber hinaus konkretisiert die Entscheidung die Voraussetzungen, unter denen der Vermittler sich und gegebenenfalls auch den Versicherer mithilfe der Beratungsdokumentation gegen Fehlberatungsvorwürfe verteidigen kann. Dies ist nur möglich, wenn dem Versicherungsnehmer die Beratungsdokumentation noch vor Abschluss des Vertrags übermittelt wurde. Das muss der Vermittler und gegebenenfalls auch der Versicherer nachweisen können.


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