Rechtsschutzversicherung: Kein Hinweis auf Leistungspflicht bei Abwehrdeckung
Versicherer müssen die Ablehnung ihrer Leistungspflicht mitteilen, wenn eine Rechtsstreitigkeit des Versicherten keine Erfolgsaussichten hat. VP-Experte Dr. Markus Weyer stellt fest: Bei Gewährung einer Abwehrdeckung gilt dies aber nicht.
Die Ausgangslage.
Verneint ein Versicherer (VR) in der Rechtsschutzversicherung (RSV) seine Leistungspflicht, weil die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete oder mutwillig sei, muss er den Versicherungsnehmer (VN) darauf hinweisen. Unterlässt er dies, gilt das Rechtsschutzbedürfnis im Einzelfall als anerkannt. Aber trifft das auch dann zu, wenn er dem VN stattdessen eine Abwehrdeckung erteilt hat? Der BGH hat hierzu erneut Position bezogen (Az. IV ZR 216/16).
Der Fall.
Ein VN bat seinen VR im Jahr 2011 um Deckungsschutz für Schadenersatzansprüche gegen mehrere Wirtschaftsprüfer. Der VR hielt eine außergerichtliche Rechtsverfolgung für unklug. Der Gegner werde derartige Ansprüche ohnehin ablehnen. Der Anwalt des VN wurde trotzdem außergerichtlich tätig und verlangte 2012 Kostenschutz für ein Güteverfahren. Der VR habe keinen Hinweis nach § 158n VVG a.F. erteilt. Das Rechtsschutzbedürfnis des VN sei daher anerkannt. Der VR lehnte wegen des mutwilligen Vorgehens ab. Zugleich teilte er mit, dass er dem VN aber Kostenschutz für die Abwehr der Gebührenforderung des Anwalts gewähre. Es kam zum Streit.
Der Rechtsstreit.
Das LG Düsseldorf (Az. 11 O 428/11) und das OLG Düsseldorf (Az. I-4 U 121/1) wiesen die Klage des VN ab. § 158n VVG a.F. sei nur anwendbar, wenn der VR seine Leistungspflicht verneint, weil die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete oder mutwillig sei. Das habe der VR aber nicht getan, sondern Abwehrdeckung gewährt. Das sei keine Deckungsablehnung.
Das Urteil.
Dem stimmte der BGH mit Verweis auf Az. IV ZR 215/16 zu: § 158n VVG a.F. erfasst nur den Fall, dass der VR eine Leistungspflicht generell verneint. Eine solche Erklärung hat der VR aber nicht abgegeben. Der Paragraf ist auch nicht dahingehend auszulegen, dass er den Fall erfasst, dass der VR eine Abwehrdeckung zusagt. Dem steht der eindeutige Wortlaut der Vorschrift entgegen. Der BGH sah auch keine Veranlassung, zu der Frage den EuGH um eine Vorabentscheidung zu ersuchen. Die Vorschrift sei europarechtlich unbedenklich.
Der Ausblick.
Ein VR kann seine Vertragspflichten in der RSV schon dadurch erfüllen, dass er dem VN bei Mutwilligkeit nur eine Deckungszusage für die Abwehr der Forderungen seines Anwaltes gibt. Eine Beschwerde gegen das Urteil hat das Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen (Az. 1BvR 1522/18). Da § 158n VVG a.F. wortgleich in den neuen § 128 VVG übernommen wurde, dürfte die Entscheidung auch auf aktuelle Fälle des Neubestands übertragbar sein.