08.07.2019 Recht | Ratgeber

Unfallversicherer: Wen muss der Versicherer über Fristen aufklären?

Im Schadensfall ist der Versicherer dazu verpflichtet, den Versicherungsnehmer auf einzuhaltende Fristen hinzuweisen. Muss er darüber hinaus auch die versicherte Person informieren? Diese Frage beantwortet VP-Experte Dr. Markus Weyer anhand eines Praxisfalls.

Beschlagen im Versicherungsrecht: Dr. Markus Weyer von der Berliner Kanzlei Weyer Rechtsanwaltsgesellschaft (www.weyerlegal.com).
Beschlagen im Versicherungsrecht: Dr. Markus Weyer von der Berliner Kanzlei Weyer Rechtsanwaltsgesellschaft (www.weyerlegal.com).

Der Fall.

In einer Unfallversicherung war der Ehemann Versicherungsnehmer (VN) und die Ehefrau die versicherte Person (VP). Laut Versicherungsbedingungen (AUB 2000) war eine Invalidität innerhalb von 15 Monaten nach dem Unfall von einem Arzt schriftlich festzustellen. 2013 stürzte die Ehefrau aus einem Fenster des gemeinsamen Hauses und erlitt schwere Verletzungen. Nach der Schadensmeldung der Ehefrau teilte der Versicherer (VR) dem Ehemann die Frist für die ärztliche Feststellung der Invalidität mit. In einem weiteren Schreiben erklärte das Unternehmen, dass kein Versicherungsfall vorliege. Bei dem angeblichen Unfall habe es sich um einen Suizid-Versuch gehandelt. Es bestehe deshalb kein Leistungsanspruch. 2016 – nach dem Tod des Ehemanns – wurde die Frau zum Versicherungsnehmer und machte gegenüber der Versicherung eine Invaliditätsleistung und Unfallrente geltend. Als VP hätte auch sie über die Frist zur Feststellung der Invalidität unterrichtet werden müssen. Immerhin sei sie ja nach § 30 VVG sogar zur Anzeige des Versicherungsfalls verpflichtet gewesen. Es kam zum Streit.

Der Rechtsstreit.

Das LG Heidelberg (2 O 394/16) und das OLG Karlsruhe (12 U 111/17) wiesen die Klage der Ehefrau ab. Die nach den AUB 2000 erforderliche fristgerechte ärztliche Invaliditätsfeststellung fehle. Der VR habe den Ehemann als VN gemäß § 186 VVG auf die Notwendigkeit der Fristeinhaltung hingewiesen. Ein weiterer Hinweis an den VN sei auch bei einer Versicherung für fremde Rechnung ausreichend – selbst dann, wenn die versicherte Person den Unfall selbst gemeldet hat.

Das Urteil.

Dieser Rechtsauffassung stimmte auch der Bundesgerichtshof zu (BGH, Az. IV ZR 73/18). Bei einer Versicherung für fremde Rechnung ist der Unfallversicherer grundsätzlich nicht dazu verpflichtet, die VP statt des VN entsprechend § 186 VVG zu informieren. Bei der fristgerechten ärztlichen Feststellung der Invalidität handelt es sich um eine Anspruchsvoraussetzung. Die Erfüllung der Anzeigeobliegenheit aus § 30 VVG durch den VR begründet dagegen kein Informationsrecht des VP. Dies hat nur der VN.

Der Ausblick

Das Urteil klärt damit einen langjährigen Streit. Offengelassen hat der BGH jedoch, ob es rechtsmissbräuchlich sein könnte, wenn sich der VR auf das Fehlen einer fristgerechten ärztlichen Feststellung beruft. Das könnte nach Ansicht des BGH zum Beispiel dann der Fall sein, wenn der VR den Belehrungsbedarf des VN kennt, ihn aber trotzdem nicht belehrt. Der BGH hat aber darauf hingewiesen, dass der Unfallversicherer nicht dazu verpflichtet war, in seinem Ablehnungsschreiben an den


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