03.02.2020 Recht | Ratgeber

Versicherungsrecht: Unkonkrete Verhaltensvorschrift gilt nicht

Soweit eine Obliegenheit in der Wohngebäudeversicherung auf „die Einhaltung aller gesetzlichen, behördlichen sowie vertraglich vereinbarten Sicherungsvorschriften“ abstellt, ist diese unwirksam.

Experte in Sachen Versicherungsrecht: Rechtsanwalt Norman Wirth von der Berliner Kanzlei Wirth Rechtsanwälte (www.wirth-rae.de) (Foto: Wirth-Rechtsanwälte)
Experte in Sachen Versicherungsrecht: Rechtsanwalt Norman Wirth von der Berliner Kanzlei Wirth Rechtsanwälte (www.wirth-rae.de)
(Foto: Wirth-Rechtsanwälte)

Der Sachverhalt.

Ein Versicherungsnehmer machte nach einem Wasserschaden Leistungen aus seiner Wohngebäudeversicherung geltend. Der Versicherungsfall an sich war unstreitig. Die Versicherung lehnte dennoch eine Entschädigung ab und begründete dies mit einer Obliegenheitsverletzung. Darunter versteht man eine im Vertrag festgelegte Verhaltensvorschrift, die zu beachten ist, damit der Versicherungsschutz erhalten bleibt. So wurde dem Versicherungsnehmer eine nicht ordnungsgemäß verbaute Wasserinstallation (Systemtrenner) vorgehalten, aufgrund derer dann der Wasserschaden eingetreten sei.

Der Rechtsstreit.

Dagegen wandte sich der Versicherungsnehmer erfolgreich mit seiner Klage (Urteil des Landgerichts Flensburg, Az. 4 O 177/16). Die Berufung der Versicherung gegen das erstinstanzliche Urteil blieb erfolglos (Beschluss des Oberlandesgerichts Schleswig, Az. 16 U 14/17). Die Versicherung muss für den entstandenen Schaden aufkommen.

Die Entscheidung.

Eine Klausel, die als Obliegenheit die Einhaltung aller gesetzlichen, behördlichen und vertraglichen Sicherungsvorschriften vorschreibt, ist unwirksam. Zwar kann eine Klausel zur Präzisierung auf andere Vorschriften verweisen, jedoch muss sie dann immer noch einen eigenständigen Regelungsinhalt haben. Dem Versicherungsnehmer muss klar sein, welche Anforderungen an ihn gestellt werden. Dies war hier aber nicht der Fall, da sich die Anforderungen erst aus der Verweisungsnorm ergeben haben. Die Klausel war daher intransparent und somit unwirksam. Zudem richtete sich der Regelungsgehalt der angeführten Verweisungsnorm nicht einmal an den Versicherungsnehmer, sondern an die den Einbau ausführende Firma. Die jährlichen Kontrollpflichten dienten überdies der Trinkwasserqualität und nicht der Entdeckung von Installationsfehlern. Ob und in welchem Umfang bei einer Kontrolle überhaupt Einbaumängel hätten festgestellt werden können, war ebenfalls zweifelhaft. Zu guter Letzt liegt seitens des Versicherungsnehmers auch kein Verschulden vor. Der fehlerhafte Einbau ist nämlich durch eine Firma erfolgt – und diese ist nicht Repräsentant des Versicherungsnehmers.

Der praktische Hinweis.

Bei Leistungsablehnungen empfiehlt sich für Kunden ein genauer Blick in die vertraglichen Bedingungen. Diese können intransparent und somit unwirksam sein. Selbst wenn eine Bedingung wirksam ist, muss sich daraus auch eine Pflicht für den Versicherungsnehmer ergeben, die er dann ebenso verletzt hat. Und auch in diesem Fall stünde dem Versicherungsnehmer immer noch die Möglichkeit offen, den Gegenbeweis zu führen.


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