08.02.2021 Recht | Ratgeber

Wie lange der Anspruch auf BU-Rente besteht

VP-Experte Norman Wirth zu einer Entscheidung des BGH: Solange der Versicherer dem Versicherten keine Änderungsmitteilung schickt, ist er weiter zur Zahlung der Berufsunfähigkeitsrente verpflichtet.

Experte in Sachen Versicherungsrecht: Rechtsanwalt Norman Wirth von der Berliner Kanzlei Wirth Rechtsanwälte (www.wirth-rae.de) (Foto: Wirth-Rechtsanwälte)
Experte in Sachen Versicherungsrecht: Rechtsanwalt Norman Wirth von der Berliner Kanzlei Wirth Rechtsanwälte (www.wirth-rae.de)
(Foto: Wirth-Rechtsanwälte)

Der Sachverhalt.

Der Versicherungsnehmer war längere Zeit erkrankt, gab deshalb seine berufliche Tätigkeit als Geschäftsführer eines Unternehmens auf und beanspruchte Leistungen aus seiner privaten Berufsunfähigkeitsversicherung. Er berief sich darauf, dass er bedingungsgemäß seinen zuletzt ausgeübten Beruf mindestens sechs Monate nicht mehr ausüben konnte. Es entspann sich dann eine längere Auseinandersetzung mit dem Versicherer, ob tatsächlich die Erkrankung maßgeblich für die Berufsunfähigkeit ist.

Der Rechtsstreit.

Der Versicherer verweigerte die Zahlung – es kam zum Rechtsstreit. Der ging über mehrere Instanzen. Dabei wurde unstreitig festgestellt, dass der Kläger zumindest innerhalb eines Jahres zwischen 2010 und 2011 aufgrund einer schweren Erkrankung seinen bisherigen Beruf nicht mehr ausüben konnte. Der Versicherer musste akzeptieren, dass er prinzipiell leistungspflichtig war.

Das Urteil.

Das Oberlandesgericht Naumburg (Az. 4 U 3/18) bejahte dann einen Rentenanspruch des Klägers sogar noch für weitere sechs Jahre über das Jahr 2011 hinaus – obwohl für diese Zeit eine Berufsunfähigkeit gar nicht explizit festgestellt worden war. Dieses Urteil wurde dann auch durch den Bundesgerichtshof (Az. IV ZR 65/19) bestätigt. Der Umstand, dass der Versicherer den Anspruch des Klägers von Anfang an für unbegründet gehalten hatte, beschränkt seine Leistungspflicht am Ende nicht auf die Zeit, in der der Kläger krankheitsbedingt seinen Beruf nicht ausüben konnte. Denn: Die Leistungspflicht des Versicherers endet frühestens drei Monate, nachdem er dem Versicherungsnehmer mitgeteilt hat, dass er nicht mehr leisten muss (so auch ganz klar in § 174 Versicherungsvertragsgesetz geregelt).

Der Praxishinweis.

Der Anspruch auf Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente besteht meist schon dann, wenn ein Versicherungsnehmer seinen Beruf wegen einer Erkrankung sechs Monate lang nicht ausüben konnte. Aufgrund von langen Bearbeitungszeiten bei den Versicherern kommt es aber immer wieder vor, dass ein Versicherungsnehmer zwischenzeitlich wieder gesund wird. Das allein lässt aber seinen vertraglichen Rentenanspruch nicht automatisch entfallen. Die Urteile des OLG und des BGH folgen insoweit sehr konsequent dem Gesetzestext. Ein Versicherungsnehmer muss nur darlegen und nachweisen, dass ein Versicherungsfall im Sinne der Berufsunfähigkeitsversicherung vorliegt. Gelingt ihm dies, ist der Versicherer zunächst auf Dauer, maximal bis zum Vertragsende, in der Leistungspflicht. Um die Leistungspflicht zu beenden, muss der Versicherer dann selbst aktiv werden.


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