Check24 mit Erfolgserlebnis im Dauerstreit mit der HUK
Einstweilige Verfügung zur Kündigungspraxis des Direktversicherers HUK24 erlassen. Klausel, die Vertragsbeendigungen per E-Mail nicht zulässt, ist unwirksam. Dauerstreit vor Gericht dürfte weitergehen.
Der eine schweigt, der andere tritt an die Öffentlichkeit und verkauft seinen vermeintlichen Sieg – ein Spiel, dass Beobachter des Dauerstreits zwischen der HUK-Coburg und Check24 schon seit einiger Zeit beobachten können. Dieses Mal meldete sich das Vergleichsportal aus München mit den bekannten markigen Worten: „CHECK24 setzt sich weiter für Verbraucher ein und wird gegen rechtswidriges Verhalten der HUK24 auch zukünftig vorgehen“, so die Worte in einer Pressemitteilung zur heute vom Landgericht Berlin (Az. 16 O 80/20) erlassenen einstweiligen Verfügung.
Dauerstreit zwischen Versicherer und Vergleichsportal
Hintergrund: Check24 hatte den Direktversicherer HUK24 wegen dessen Kündigungspraxis abgemahnt. Die HUK24-Kunden könnten demnach ihre Versicherungsverträge nicht per Email, sondern nur mittels eines zur Verfügung gestellten Formulars kündigen. Erfolge eine Kündigung per E-Mail, behalte sich der Direktversicherer vor, diese zurückzuweisen. Damit verstößt der Versicherer nach Meinung von Check24 gegen geltendes Recht. Denn für Kündigungen dürfe keine strengere als die Textform vereinbart werden. Das bedeutet, eine Kündigungserklärung ist auch dann gültig und muss somit akzeptiert werden, wenn sie etwa via Mail oder Fax übermittelt wird. Striktere Bedingungen für eine Vertragskündigung – wie die Verwendung vorgefertigter Formulare – seien daher unwirksam. Auf die entsprechende Abmahnung habe die HUK aber abschlägig reagiert.
Deshalb erwirkte Check24 nun eine einstweilige Verfügung. Diese erging per Beschluss. Der Versicherer kann also noch Rechtsmittel dagegen einlegen. Vor dem Hintergrund der weiteren Rechtsstreitigkeiten mit der HUK-Coburg um die „Nirgendwo-günstiger-Garantie” und den Kündigungsservice von Check24 wäre dies alles andere als eine Überraschung.