19.09.2019 Recht | Ratgeber

Berufsstart: Volljährig und trotzdem mitversichert

Junge Erwachsene sind während Ausbildung, Studium und Freiwilligendiensten oft noch über die Eltern abgesichert.

Endlich volljährig: Viele beginnen in dieser Zeit eine Berufsausbildung oder ein Studium und ziehen von zu Hause aus. Muss man sich selbst versichern? (Foto: HUK-COBURG)
Endlich volljährig: Viele beginnen in dieser Zeit eine Berufsausbildung oder ein Studium und ziehen von zu Hause aus. Muss man sich selbst versichern?
(Foto: HUK-COBURG)

Die Schulzeit ist vorbei, die Frage Lehre oder Studium entschieden. Wenn das Ausbildungsjahr oder das Wintersemester beginnt, ist für viele junge Leute der Zeitpunkt gekommen, sich auf eigene Füße zu stellen und auszuziehen. Muss man sich jetzt auch selbst versichern?

Volljährige, unverheiratete Kinder sind in der Haftpflicht-, Rechtsschutz- und Hausratversicherung während der Ausbildung bei ihren Eltern kostenlos mitversichert. An der Mitversicherung ändert auch ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr oder ein Bundesfreiwilligenjahr nichts. In der Haftpflichtversicherung sind zusätzlich der Freiwillige Wehrdienst und ein bis zu zwei Jahre dauerndes Work- & Travelprogramm bzw. eine ebenso lange Au-pair-Tätigkeit miteingeschlossen. Bafög, Lehrlingsgehalt oder der typische Studentenjob, um ein bisschen Taschengeld dazu zu verdienen, spielen keine Rolle.

Auch die typische Studentenbude ist durch die Hausratversicherung der Eltern mitversichert. Und selbst wenn man sich nach Abschluss der Erstausbildung auf eigene Füße stellt und eine eigene Wohnung einrichtet, besteht die kostenlose Mitversicherung noch ein halbes Jahr weiter. Ereignet sich während der Mitversicherungszeit allerdings ein Schaden, ist die Entschädigung auf einen gewissen Prozentsatz der Versicherungssumme begrenzt.

Ausland inklusive

 

Versicherungen bieten in der Hausrat- ebenso wie in der Haftpflicht- und Rechtsschutzversicherung weltweiten Schutz. Dauert ein Auslandsaufenthalt jedoch länger als ein halbes Jahr, sollte man zuvor mit seiner Hausratversicherung reden.

Gesetzlich krankenversicherte Studenten sind bis zum 25. Lebensjahr bei ihren Eltern mitversichert und haben im Gastland Anspruch auf die gesetzlichen Leistungen. Oft weicht der Leistungskatalog dort aber stark vom deutschen ab und bietet nicht den gewohnten Standard.

Viele private Krankenversicherungen bieten für vorübergehende Auslandsaufenthalte – wie einem Auslandssemester – Schutz im Rahmen einer Auslandsreisekrankenversicherung. Mit dieser Police im Gepäck geht man im Ausland als Privatpatient zum Arzt oder ins Krankenhaus, Eigenanteile werden zurückerstattet und sollte ein Krankenrücktransport nötig werden, ist er miteingeschlossen.


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