20.01.2023 Sparten/Produkte

BGH-Urteil zur coronabedingten Betriebsschließung

Es kommt auf die Klausel im Vertrag an: Der BGH hat einem Hotel Entschädigung aus der Versicherung für den zweiten Lockdown zugesprochen.

Zur Betriebsschließungsversicherung sind bereits zahlreiche Urteile ergangen, teilweise mit unterschiedlichem Tenor. (Foto: © freshidea - stock.adobe.com)
Zur Betriebsschließungsversicherung sind bereits zahlreiche Urteile ergangen, teilweise mit unterschiedlichem Tenor.
(Foto: © freshidea - stock.adobe.com)

Der Bundesgerichtshof (BGH) verschafft weiteren Betriebsinhabern etwa von Hotels oder Restaurants, die im Corona-Lockdown schließen mussten und sich deshalb noch mit ihrer Versicherung streiten, Klarheit. Der unter anderem für das Versicherungsvertragsrecht zuständige IV. Zivilsenat hat kürzlich entschieden, dass einer Versicherungsnehmerin auf der Grundlage der hier vereinbarten Versicherungsbedingungen Ansprüche aus einer Betriebsschließungsversicherung zustehen. Hintergrund ist die teilweise Einstellung ihres Hotelbetriebs in Niedersachsen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie während des sogenannten „zweiten Lockdowns". Allerdings sei der Versicherer nicht verpflichtet, eine Entschädigung aus Anlass der Betriebsschließung während des sogenannten „ersten Lockdowns" zu zahlen (Az. IV ZR 465/21).

Spezielle Bedingungen

Die Karlsruher Richterinnen und Richter urteilten damit erstmals zu Versicherungsbedingungen, bei denen die versicherten Krankheiten nicht einzeln aufgezählt sind, sondern auf eine Liste im Infektionsschutzgesetz verwiesen wird. Dabei sei nicht eindeutig ersichtlich, ob die Fassung bei Vertragsschluss oder bei Eintritt des Schadens gemeint sei. Deshalb gelte die für den Versicherten günstigere Variante – das ist hier der spätere Stichtag. Damit kann Betroffenen für behördlich angeordnete Schließungen nach dem 23. Mai 2020 Geld zustehen. An diesem Tag wurde Covid-19 als neue Erkrankung ins Gesetz mit aufgenommen. Die Betreiberin des klagenden Hotels in Hameln bekommt damit zumindest für eine Schließung im zweiten Lockdown ab November 2020 Geld von ihrer Versicherung.

Eher die Ausnahme

Laut Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) war diese Form der Klauseln allerdings eher selten. In den allermeisten Fällen seien die Krankheiten direkt in den Versicherungsbedingungen aufgelistet gewesen. Dazu gibt es schon ein Grundsatz-Urteil des BGH aus dem Januar 2022. Danach bekommen Betroffene kein Geld, weil Covid-19 nicht mitversichert war. So hatten auch zahlreiche Gerichte in den Vorinstanzen entschieden.


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