04.02.2021 Sparten/Produkte

Versicherungsprämie: Entlastung für Handwerker

Der Münchener Verein bietet vom Lockdown betroffenen Handwerksbetrieben beitragsfreien Versicherungsschutz.

Vom Kunden abgeschnitten – auch viele Handwerksbetriebe sind seit dem harten Lockdown geschlossen (Foto: © Zerbor - stock.adobe.com)
Vom Kunden abgeschnitten – auch viele Handwerksbetriebe sind seit dem harten Lockdown geschlossen
(Foto: © Zerbor - stock.adobe.com)

Die Münchener Verein Versicherungsgruppe behält das Handwerk auch im zweiten Jahr der Corona-Pandemie im Blick. Betriebe, die aufgrund der bundesweit geltenden Beschlüsse und Maßnahmen schließen mussten, können ihren Versicherungsschutz beitragsfrei stellen. Voraussetzung: Die betroffenen Firmen müssen für diese Zeit eine Ruheversicherung beantragen. Das Angebot des Versicherers bezieht sich auch auf die Privat- und Tierhalterhaftpflicht sowie auf mögliche Verletzungen der Verkehrssicherungspflichten des Betriebes.

Bekenntnis zum Handwerk

 

„Im Frühjahr 2020 haben wir als einer von wenigen Versicherern schnell und unbürokratisch unsere Verpflichtungen aus der Betriebsschließungsversicherung erfüllt. Als traditioneller Handwerks-Versicherer sehen wir es als unsere Pflicht an, auch 2021 dem Handwerk zu helfen und die Betriebe zu unterstützen, die von der Schließung betroffen sind“, betont Rainer Reitzler, CEO der Münchener Verein Versicherungsgruppe. „Mit dieser Initiative wollen wir den Betrieben in dieser schweren Zeit den Rücken stärken und nehmen damit in der Branche einmal mehr eine Vorreiterrolle ein.“

Einfache Beantragung

 

Die Dauer der Ruhestellung der Verträge beträgt maximal sechs Monate und endet mit der Wiedereröffnung des Betriebs. Ein vorzeitiges Aktivieren des Vertrages ist jederzeit möglich. „Die Modalitäten sind einfach“, sagt Reitzler. „Unser Außendienstpartner oder unser Kunde selbst melden uns den betreffenden Vertrag zur Betriebshaftpflicht. Am einfachsten geht das mit einer E-Mail. Anschließend wird der Beginn der Ruhezeit festgelegt. Ab dann entfällt für den vereinbarten Zeitraum die Pflicht zur Beitragszahlung.“


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