15.12.2023 Sparten/Produkte

Elektronische Patientenakte bald Standard

Erst das Rezept, dann die Patientenakte: Die lang angekündigte Digitalisierung von Gesundheitsdiensten nimmt endlich Fahrt auf. Was Versicherte jetzt wissen müssen und woran es bislang noch hapert.

Alles aus einer Hand: Auf der elektronischen Patientenakte sind medizinische Befunde und Vorerkrankungen eines Patienten abgelegt. Das soll unnötige Doppeluntersuchungen vermeiden und dem Arzt die Diagnose erleichtern. Wer misstrauisch ist, kann der digitalen Speicherung widersprechen. (Foto: @ metamorworks - stock.adobe.com)
Alles aus einer Hand: Auf der elektronischen Patientenakte sind medizinische Befunde und Vorerkrankungen eines Patienten abgelegt. Das soll unnötige Doppeluntersuchungen vermeiden und dem Arzt die Diagnose erleichtern. Wer misstrauisch ist, kann der digitalen Speicherung widersprechen.
(Foto: @ metamorworks - stock.adobe.com)

Jetzt ist es amtlich: Nach jahrelanger bürokratischer und technologischer Vorbereitungszeit hat der Bundestag die Einführung von elektronischen Rezepten (E-Rezepten) und der elektronischen Patientenakte (ePA) nun endgültig beschlossen. Das E-Rezept wird ab Anfang 2024 zum Standard und für die Praxen verpflichtend. Ab 2025 sind die gesetzlichen Krankenkassen außerdem dazu verpflichtet, eine elektronische Patientenakte (ePa) für alle ihre Versicherten anzulegen – sofern diese nicht widersprechen (Opt out).

Welche Daten gespeichert werden

 

In der elektronischen Patientenakte werden sämtliche Gesundheitsdaten gespeichert, die im Rahmen ärztlicher Konsultationen und Behandlungen erhoben werden. Dazu gehören unter anderem Befunde, Diagnosen, Laborwerte, Röntgenbilder und Operations- und Therapieberichte. Auch Impfnachweise („eImpfdokumentation“), Zahn-Bonusheft („eBonusheft“), das elektronische Untersuchungsheft für Kinder („eUntersuchungsheft“), der elektronische Mutterpass („eMutterpass“) lassen sich in die ePA integrieren.

Widerspruch auch noch nachträglich

 

Versicherte haben die Möglichkeit, der Speicherung bestimmter Daten zu widersprechen. Dieser Widerspruch muss an die eigene Krankenkasse gerichtet werden, wobei bisher nicht bekannt ist, in welcher Form er erfolgen muss. Auf der Seite des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) heißt es dazu: „Über die Möglichkeiten des Widerspruchs informieren die Krankenkassen ihre Versicherten. In diesem Rahmen haben die Krankenkassen einfache und barrierefreie Verfahren vorzusehen, durch die Versicherte widersprechen können.“ Auch wenn eine elektronische Patientenakte bereits angelegt wurde, könnten Versicherte noch widersprechen. So heißt es beim BMG: „Ein Widerspruch ist auch nach Bereitstellung der ePA möglich und führt dann zu deren Löschung.“ Für Kinder und Jugendliche gilt, dass deren Eltern als ihre gesetzlichen Vertreter dem Anlegen einer elektronischen Patientenakte widersprechen müssen, sonst wird auch für sie automatisch eine ePa erstellt.

Wer Zugriff auf die ePA hat

 

Versicherte können die elektronische Patientenakte auf dem heimischen PC oder über die Handy-App ihrer Versicherung installieren. Zusätzlich soll die Einsichtnahme in die eigene elektronische Patientenakte an Terminals in einigen Apotheken möglich sein. Versicherte müssen sich bei der ersten Anmeldung entweder mit ihrer elektronischen Gesundheitskarte und der dazugehörigen PIN oder ihrer „digitalen Identität im Gesundheitswesen“ einloggen, die ab 2024 bei der Krankenkasse beantragt werden kann.

 

ePA: bislang noch ein Ladenhüter

 

Schon seit 2021 konnten sich gesetzlich Versicherte freiwillig selbst eine elektronische Patientenakte anlegen. Das Angebot war aber nur von einer sehr kleinen Anzahl Versicherter genutzt worden. Laut Verbraucherzentrale Bundesverband hat sich bisher weniger als ein Prozent der Patienten und Patientinnen aus eigener Initiative eine elektronische Patientenakte angelegt. „Zu kompliziert und wenig funktional“, lautet etwa die Kritik von Sibylle Steiner, Mitglied im Vorstand der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBA).


Digitales Rezept auf dem Vormarsch

 

Deutlich weniger kompliziert ist das E-Rezept, das bei der Verschreibung von Medikamenten das klassische Rezept ersetzen soll. Es wird von Arzt oder Ärztin digital erstellt, signiert und in der Arztpraxis auf einem zentralen System (E-Rezept-Fachdienst) gespeichert. Patientinnen und Patienten können das Rezept anschließend in der Apotheke einlösen. Dafür gibt es laut BMG drei verschiedene Möglichkeiten: Versicherte können es in einer Apotheke mithilfe ihrer elektronischen Gesundheitskarte abrufen, in einer speziellen E-Rezepte-App speichern und vorzeigen oder in der Apotheke einen Papierausdruck mit dem Rezeptcode vorlegen.


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