02.12.2020 Sparten/Produkte

DAV empfiehlt drastische Senkung des Höchst­rechnungs­zinses

Die Deutsche Aktuarvereinigung toppt ihre bisherige Forderung: Der Garantiezins deutscher Lebensversicherer soll zukünftig statt 0,9 Prozent nur noch 0,25 Prozent betragen. Der GDV stimmt dem Vorschlag umgehend zu.

Die Entscheidung über den Garantiezins in der Lebensversicherung trifft das Bundesfinanzministerium auf Grundlage der DAV-Berechnungen und der Empfehlung der Finanzaufsicht BaFin. (Foto: © DOC RABE Media - stock.adobe.com)
Die Entscheidung über den Garantiezins in der Lebensversicherung trifft das Bundesfinanzministerium auf Grundlage der DAV-Berechnungen und der Empfehlung der Finanzaufsicht BaFin.
(Foto: © DOC RABE Media - stock.adobe.com)

Die Deutsche Aktuarvereinigung e.V. (DAV) empfiehlt dem Bundesfinanzministerium, den Höchstrechnungszins für Neuverträge in der Lebensversicherung zum 1. Januar 2022 auf 0,25 Prozent zu senken. Vor einem Jahr forderte der Verband der Versicherungsmathematiker noch eine Absenkung auf 0,5 Prozent. Tatsächlich liegt der Wert seit 2017 bei 0,9 Prozent. Die DAV geht noch weiter: Auch der vollständige Beitragserhalt bei der Riester-Rente sowie die Beitrags­zusage mit Mindestleistung in der betrieblichen Altersversorgung sollen reformiert und die Garantien abgesenkt werden. „Denn Produkte mit einer 100-Prozent-Beitragsgarantie sind in der heutigen Negativzinswelt aktuariell nicht mehr sinnvoll. Sie verengen die Spielräume für eine Kapitalanlage im Sinne der Versicherten“, so Dr. Guido Bader, DAV-Vorstandsvorsitzender. 

Schnelle Entscheidung der Politik angemahnt

 

Seit Beginn der Corona-Pandemie seien die bereits zuvor äußerst niedrigen Kapitalmarktzinsen noch einmal um 20 bis 50 Basispunkte gesunken. Neben der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung lassen die billionenschweren Ankaufprogramme der Zentralbanken weiterhin niedrige Zinsen für Rentenpapiere erwarten. „Obwohl die Versicherer ihre Kapitalanlagen in den vergangenen Jahren bereits auf das anhaltende Niedrigzinsumfeld angepasst haben, spiegeln sich die jüngsten Kapitalmarktverwerfungen unweigerlich in den Kapitalanlageergebnissen der Unternehmen wider. Zudem hat die EZB kürzlich angekündigt, dass sie Spielraum für weitere Zinssenkungen sieht“, sagt Dr. Bader zur DAV-Empfehlung. Aufgrund der Komplexität des notwendigen Reformprojekts für die Unternehmen sollten die politischen Entscheidungsträger bereits im Laufe des 1. Quartals 2021 eine Entscheidung treffen, damit aufgrund der notwendigen Vorlaufzeit eine geordnete Umsetzung zum Jahreswechsel 2021/2022 erfolgen könne.

GDV unterstützt Vorschlag

 

Zustimmung zum DAV-Vorschlag kommt vom GDV. Hauptgeschäftsführer Jörg Asmussen: „Der Vorschlag für eine Absenkung des Höchstrechnungszinses ist wegen der nochmals gesunkenen Zinsen nachvollziehbar. Der Gesetzgeber sollte nun schnell eine Riester-Reform auf den Weg bringen. Insbesondere muss die bisher verlangte Beitragsgarantie gelockert werden, um weiterhin eine sicherheits- und chancenorientierte Anlage der Kundengelder zu ermöglichen.“

Hintergrund zur Herleitung des Höchstrechnungszinses

Die DAV-Empfehlung zum Höchstrechnungszins berücksichtigt die aus ihrer Sicht künftig realistisch am Kapitalmarkt erzielbaren Renditen der Lebensversicherungs­unternehmen für neu abgeschlossene Verträge. Um diese zu berechnen, wurde ein repräsentatives Neuanlageportfolio eines Lebensversicherers mit konservativer Kapitalanlagestrategie modelliert. Dieses besteht im Wesentlichen aus Staatsan­leihen, staatlich garantierten Anleihen, besicherten Anleihen und Unternehmens­anleihen sowie einem geringen Anteil aus Substanzwerten wie Aktien und Immobilien. Für diesen zweiten Teil wurde ein Bewertungsansatz analog zum Vorgehen der Produktinformationsstelle Altersvorsorge gewählt.

Unter Annahme verschiedener Zinsentwicklungen wurden die aus diesem Anlageportfolio abgeleiteten Durchschnittsrenditen in die Zukunft projiziert. Zur Glättung wurde das arithmetische Mittel dieser Renditen über jeweils fünf Jahre gebildet. Zusätzlich wurde ein 40-prozentiger Abschlag als Sicherheitspuffer eingerechnet, so wie ihn der Gesetzgeber bis zur Einführung des europäischen Versicherungsaufsichtsregimes Solvency II gefordert hat. Auch wenn diese Vorgabe an den Höchstrechnungszins inzwischen entfallen sei, setzt die DAV diesen Sicherheitsabschlag weiterhin in ihren Analysen an. Um ein ausreichendes Sicherheitsniveau zu gewährleisten, wurde zudem beschlossen, dass auch in Tiefzinsphasen der Sicherheitsabschlag immer mindestens 0,4 Prozentpunkte betragen muss.


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