09.07.2021 Vermittlerwelt

Geldwäschegesetz: BVG schießt gegen neue Regelungen

„Zu viel Verwaltungsaufwand!“ – der Vermittler-Verband BVK kritisiert das neu gestaltete Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz. Allein 1500 Makler- und Vermittlergesellschaften seien von den verschärften Bedingungen betroffen.

Die strengen Auflagen des Geldwäschegesetzes bringen für Maklerunternehmen ein deutliches Mehr an Bürokratie mit sich. (Foto: Tumisu/Pixabay)
Die strengen Auflagen des Geldwäschegesetzes bringen für Maklerunternehmen ein deutliches Mehr an Bürokratie mit sich.
(Foto: Tumisu/Pixabay)

Klar ist: Die verschärften Regeln des neuen Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz (TraFinGGw) stellen die Vermittlerschaft vor große bürokratische und rechtliche Herausforderungen. Der Bundesverband Finanzdienstleistung AfW hat darauf bereits reagiert und für die betroffene Vermittler einen kostenlosen Leitfaden zur Umsetzung neuer Vorgaben aus dem Geldwäschegesetz (GwG) bereitgestellt. Deutliche Kritik an den ab 1. August geltendem Regelwerk äußert nun auch der Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute (BVK).

Unzumutbare Verwaltungsbelastung

 

Durch die Reform des Transparenzregisters will die Politik europaweit künftig effektiver Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung bekämpfen bzw. verhindern. Daher sind künftig alle juristischen Personen des Privatrechts sowie Personengesellschaften verpflichtet, ihren wirtschaftlichen Berechtigten zu ermitteln und dem Transparenzregister zur Eintragung mitzuteilen. Bislang profitierten sogenannte „verpflichtete Gesellschaften“, zu denen u.a. auch Vermittlerunternehmen zählen, von einer einfachen Mitteilungsfiktion, die nun entfällt. „Der BVK hat bereits im Gesetzesentwurf kritisiert, dass nun alle Unternehmen von de­r Eintragungspflicht betroffen sein sollen. Etwa 1500 Vermittlergesellschaften in verschiedenen Rechtsformen dürften allein im BVK von dieser Änderung betroffen sein“, so BVK-Präsident Michael H. Heinz. „Die fortlaufende Pflege, die nun in zwei Registern stattzufinden hat, ist eine weitere Verwaltungsbelastung für jedes Vermittlerunternehmen“, so Heinz weiter. Auch seien durch dieses Gesetz alle Unternehmen betroffen, nicht nur diejenigen, die als Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz gelten.

Nach Fristablauf drohen Sanktionen

 

„Wer bislang nicht zum Verpflichtetenkreis gehörte, wird die Eintragungspflicht kaum wahrnehmen, jedoch mit Sanktionen in Form von Bußgeldern rechnen müssen“, kritisiert Heinz. Der Verband verweist dabei auf die geltenden Übergangsfristen bis zur Eintragung der wirtschaftlich Berechtigten. GmbHs und Genossenschaften müssen bis zum 30. Juni 2022 tätig werden, AGs und KGs auf Aktien bis zum 31. März 2022. Für sonstige Vereinigungen, zu denen auch Personengesellschaften zählen, ist der Stichtag der 31. Dezember 2022.

 


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