Gleiche Pflicht für alle
„Wie nachhaltig darf's sein?“ Auch Finanzanlagenvermittler nach §34f müssen jetzt die Nachhaltigkeitspräferenzen ihre Kunden erfragen. Die konkreten Regelungen stoßen jedoch auf Kritik in der Branche.
Über mangelnde Aufklärungspflichten können 34f-Vermittler wahrlich nicht klagen. Am 20.04.2023 ist eine weitere dazugekommen. Seit diesem Tag gilt auch für sie die Pflicht zur Abfrage von Nachhaltigkeitspräferenzen. Wie Versicherungsmakler sowie Banken, Wertpapierdienstleistungsinstitute und Finanzdienstleister müssen damit auch Finanzanlagenvermittler ihre Kunden nach deren Nachhaltigkeitspräferenzen befragen. Wegen eines Fehlers des Gesetzgebers waren bisher alle 34f-Zulassungsinhaber davon nicht betroffen. Mit der Verordnung zur Änderung der Gewerbeanzeigeverordnung und der Finanzanlagenvermittlungsverordnung wurde diese Ungleichbehandlung geregelt. Nunmehr müssen auch Finanzanlagenvermittler (und Honorar-Finanzanlagenberater mit einer Erlaubnis nach § 34h GewO) die Nachhaltigkeitspräferenzen ihrer Kunden erfragen.
AfW bemängelt komplizierte Vorgaben
Der Bundesverband Finanzdienstleistungen AfW begrüßt die Gleichbehandlung, äußert aber auch Kritik im Detail. „Einerseits wird es natürlich Zeit, dass der absurde und wettbewerbsverzerrende Zustand endlich beendet wird", so Norman Wirth, Geschäftsführender Vorstand des AfW. Es sei inakzeptabel, dass einzig die Gewerbetreibenden mit Zulassung nach § 34f und h Gewerbeordnung die Pflichten zur Abfrage der ESG-Präferenzen nicht erfüllen mussten.
„Andererseits sind die gesetzlichen Vorgaben zur Präferenzabfrage so kompliziert ausgestaltet, dass von Verständnis und Akzeptanz bei Kunden und Vermittlerschaft keine Rede sein kann", erklärt Wirth. „Hier gibt es für uns, die Branche und insbesondere den Gesetzgeber in Zukunft noch viel zu tun, um zu einer praxistauglichen, ziel- und kundenorientierten Lösung zu kommen“, so Wirth.