Beratungsfehler: Makler auch nach 20 Jahren haftbar
Weil er sie 20 Jahre zuvor falsch beraten hat, fordert eine Kundin nach einem Versicherungsfall Schadensersatz von ihrem Makler. Dann stellt sich auch noch dessen Vermögenschaden-Haftpflichtversicherer quer. Rechtsanwalt Norman Wirth, Kolumnist des FOCUS MONEY-Versicherungsprofi, erklärt, welche konkreten Folgen der Rechtsstreit für Vermittler hat.

(Foto: Wirth-Rechtsanwälte)
Der Fall.
Ein Versicherungsmakler hatte im Jahr 2002 eine Kundin fehlerhaft beim Abschluss einer Gebäudeversicherung beraten. Unter anderem fehlte eine gleitende Neuwertversicherung. Außerdem hatte der Makler weder auf die Mitversicherung eines möglichen Mietausfallschadens noch auf den fehlenden Inventarschutz in der Elementardeckung hingewiesen.
Als das versicherte Bürogebäude der Kundin im August 2021 durch eine Überschwemmung erheblich beschädigt wurde, deckte der Gebäudeversicherer wegen Unterversicherung nur einen Teil des Schadens. Die Kundin verklagte daraufhin im November 2021 ihren Makler vor dem Landgericht Rottweil und bekam rund 263 000 Euro Schadensersatz für den unbezahlten Teil zugesprochen (Az. 3 O 7/23). Der Makler meldete den Anspruch noch im selben Monat seinem früheren Vermögensschaden-Haftpflichtversicherer, bei dem von 2002 bis 2004 eine Haftpflichtversicherung bestand.
Die Entscheidung.
Doch der Versicherer weigerte sich zu zahlen. Die vereinbarte Nachhaftung von fünf Jahren sei lange abgelaufen. Das sah das Oberlandesgericht München unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Az, IV ZR 180/10) anders. Der Haftpflichtversicherer könne sich nicht auf das Ende der Nachhaftung berufen, wenn der Versicherungsmakler diese Frist unverschuldet versäumt hat. Das sei hier der Fall gewesen, weil der Makler erst zehn Jahre nach Ablauf der Frist Kenntnis von dem Schaden und seiner Pflichtverletzung erlangt habe und den Schaden seinem damaligen Versicherer daraufhin unverzüglich gemeldet habe (Az. 25 U 1237/25e).
Das Fazit.
Die Entscheidung ist ein Weckruf für alle Versicherungsvermittler. Sie zeigt, dass selbst Jahrzehnte zurückliegende Beratungsfehler noch finanzielle Folgen haben können. Wichtig ist dann aber, dass der Makler den Fehler, sobald er davon erfährt, unverzüglich seinem früheren Versicherer meldet, auch wenn der Versicherungsschutz längst beendet ist.
Die Folgen.
Das Urteil des LG Rottweil zugunsten der Kundin des Maklers ist erstaunlich, weil ein direkter Anspruch gegen den Makler aufgrund der absoluten Verjährung nach § 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB knapp 20 Jahre nach der Pflichtverletzung eigentlich nicht mehr durchsetzbar gewesen sein sollte.
Andererseits macht das OLG München nun in seinem Hinweisbeschluss deutlich, dass zeitlich weit zurückliegende Fehler vom damaligen Haftpflichtversicherer abgedeckt sein können und bestätigt damit die gängige Rechtsprechung des BGH.
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