Fitter Fußballprofi erhält weiterhin BU-Rente
Weil ein Fußballer wieder genesen war, verweigerte ihm seine Berufsunfähigkeitsversicherung weitere Leistungen. Eigentlich ein klarer Fall. Doch ein Formfehler verhalf dem Kicker zum Sieg vor Gericht. FOCUS MONEY-Versicherungsprofi-Experte Norman Wirth erklärt, wie es dazu kam.
Der Fall.
Nach einer Verletzung erhielt ein Profi-Fußballer Leistungen aus drei Berufsunfähigkeitsversicherungen. In einem Schreiben vom 25. März 2020 teilte ihm der Versicherer allerdings mit, nur für einen befristeten Zeitraum vom 1. August 2019 bis zum 31. März 2020 zu leisten. Begründung: In einem Telefonat habe der Versicherte mitgeteilt, dass er seit Anfang März 2020 nicht mehr arbeitsunfähig geschrieben sei und er künftig wieder an Punktspielen teilnehmen werde.
Das Urteil.
Daraufhin zog der Kicker vor Gericht und verlangte Versicherungsleistungen auch über den 31.März 2020 hinaus bis einschließlich Januar 2022. Das Landgericht gab seinen Forderungen im Wesentlichen statt und verurteilte den Versicherer zur Nachzahlung von 61.828 Euro.
Die Berufung.
Auch in der gerichtlichen „Verlängerung“ setzte sich der Fußballer durch. Das Oberlandesgericht Nürnberg erkärte in einem Hinweisbeschluss, dass die Berufung des Versicherers keine Aussicht auf Erfolg habe (Az. 8 U 848/24). Denn es handele sich hier um eine unzulässige rückwirkende Befristung der Leistungen. Der Knackpunkt: Bei Zugang des Schreibens am 25. März 2020 seien bereits alle vom Versicherer anerkannten Berufsunfähigkeitsrenten fällig gewesen – auch die zum Monatsersten fällig gewordenen Rente für März 2020. Aufgrund der unwirksamen Befristung war das Leistungsanerkenntnis als unbefristet anzusehen. Der Versicherer hätte sich hier nur noch durch eine Einstellungsmitteilung im Rahmen eines Nachprüfungsverfahrens von seiner Leistungspflicht befreien können. Das Schreiben erfüllte jedoch nicht die formalen Mindestanforderungen, um es als eine solche Einstellungsmitteilung zu deuten. Erst mit einem späteren Schreiben holte der Versicherer die formalen Anforderungen nach, sodass er schließlich berechtigt war, die Leistungen zum 31. Januar 2022 einzustellen.
Die Bewertung.
Der Beschluss des OLG Nürnberg präzisiert die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, wonach die rückwirkende Befristung eines Leistungsanerkenntnisses in der Berufsunfähigkeitsversicherung grundsätzlich unzulässig ist. Der Versicherer war im Streitfall schon aus rechtlich formalen Gründen zur Weiterzahlung verpflichtet, bis er schließlich eine formwirksame Leistungseinstellung erklärte. In diesem Fall war es zunächst sogar irrelevant, dass der Profisportler wieder fit genug war, um auf dem Spielfeld aufzulaufen.
Der Fall zeigt, dass auch Versicherern immer mal wieder Formfehler bei der Abgabe von Leistungsanerkenntnissen in der Berufsunfähigkeitsversicherung unterlaufen. Versicherte solten daher im Zweifel ihre Bescheide fachkundig überprüfen lassen. Es kann sich lohnen!