02.06.2026 Recht | Ratgeber

Verona Pooth vs. Versicherungsmakler

Nach einem spektakulären Einbruchdiebstahl in ihre Privatvilla geriet die TV-Werbe-Ikone Verona Pooth mit ihrem Versicherungsmakler in einen juristischen Streit um Schadensersatzansprüche. Rechtsanwalt Norman Wirth, Kolumnist des ­­FOCUS MONEY-Versicherungsprofi, kommentiert die Entscheidung.

Experte in Sachen Versicherungsrecht: Rechtsanwalt Norman Wirth von der Berliner Kanzlei Wirth Rechtsanwälte (www.wirth-rae.de) (Foto: Wirth-Rechtsanwälte)
Experte in Sachen Versicherungsrecht: Rechtsanwalt Norman Wirth von der Berliner Kanzlei Wirth Rechtsanwälte (www.wirth-rae.de)
(Foto: Wirth-Rechtsanwälte)

Der Fall.

Heiligabend 2021 wurde TV-Star Verona Pooth Opfer eines Einbruchdiebstahls. Dabei verschafften sich die Kriminellen Zugang in die Villa der Familie und entwendeten Schmuck von erheblichem Wert. Die Versicherung von Pooth zahlte später rund 975.000 Euro. Anschließend machte die Geschädigte eine Unterversicherung geltend. Diese führte sie auf eine aus ihrer Sicht fehlerhafte Beratung durch ihren Versicherungsmakler zurück. Nach Darstellung der Eheleute sei das vom Makler geführte Schmuckverzeichnis unvollständig gewesen; der tatsächliche Gesamtwert habe über 1,3 Millionen Euro betragen. Entsprechend verlangten sie gerichtlich eine Nachzahlung von mehr als 675.000 Euro.

Das Urteil.

Das Landgericht Düsseldorf folgte dieser Argumentation jedoch nicht. Die zuständige Versicherungskammer sah keine Pflichtverletzung des Maklers. Dieser habe die von Pooth gemeldeten Werte ordnungsgemäß erfasst, in einer Liste dokumentiert und zur Prüfung übermittelt, ohne dass Einwände erhoben worden seien. Zudem scheiterte die Klage daran, dass Pooth nicht nachweisen konnte, den Makler über später hinzugekommene Schmuckstücke informiert zu haben. Die beklagte Maklerfirma hatte die Vorwürfe bereits im Vorfeld zurückgewiesen, was durch das Urteil bestätigt wurde (Az.: 9a O 382/24, noch nicht rechtskräftig).

Die Bewertung.

Grundsätzlich gilt: Haftungsfälle im Zusammenhang mit Einbruchdiebstählen und hochwertigen Wertsachen lassen sich nicht auf die schlichte Frage „Beratungsfehler – ja oder nein“ reduzieren. Maßgeblich sind stets der konkrete Beratungsauftrag, der dokumentierte Gesprächsinhalt sowie die vertraglich vereinbarte Deckung und natürlich der konkrete Sachverhalt sowie das Verhalten der Kunden. Der konkrete Fall unterstreicht insbesondere die hohen Anforderungen an die Mitwirkungs- und Dokumentationspflichten von Versicherungsnehmern.

Die Empfehlung.

Ein Versicherungsmakler schuldet eine anlassbezogene Risikoanalyse und eine bedarfsgerechte Empfehlung. Er ist jedoch nicht dauerhaft „Vermögenswächter“ seines Kunden. Um eine Unterversicherung ihrer Kunden und spätere rechtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden, ist eine lückenlose Auflistung aller Wertgegenstände unverzichtbar. Dazu gehört außerdem eine fortlaufende Ergänzung um Neuerwerbungen – auch wenn sich dadurch gegebenenfalls die Prämie erhöht.
Wichtig: Bei besonders wertvollen Gegenständen gelten oft erhöhte Sicherungsanforderungen. Ob Tresor, Wertschutzschrank oder Bankschließfach nötig ist, hängt von den vertraglichen Vereinbarungen ab. Von zentraler Rolle sind hier die Obliegenheitspflichten des Versicherten.


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