20.05.2026 Recht | Ratgeber

Welche Benchmark ist für den Stornoabzug erlaubt?

Das Thema Stornokostenabzug ist oft heikel. In einem aktuellen Fall musste der Bundesgerichtshof (BGH) entscheiden, ob Lebensversicherer für die Berechnung die Zinssätze der Bundesbank heranziehen dürfen. FOCUS MONEY-Versicherungsprofi-Experte Dr. Markus Weyer erklärt, welche Folgen das Urteil hat.

Beschlagen im Versicherungsrecht: Dr. Markus Weyer von der Berliner Kanzlei Weyer Rechtsanwaltsgesellschaft (www.weyerlegal.com). (Foto: WEYER Rechtsanwaltsgesellschaft mbH)
Beschlagen im Versicherungsrecht: Dr. Markus Weyer von der Berliner Kanzlei Weyer Rechtsanwaltsgesellschaft (www.weyerlegal.com).
(Foto: WEYER Rechtsanwaltsgesellschaft mbH)

Die Rechtslage.

Bei Kündigung einer Lebensversicherung ist der Versicherer (VR) verpflichtet, dem Versicherungsnehmer (VN) den Rückkaufswert zu zahlen. Er darf dafür sogenannte Stornokosten abziehen – sofern ein solcher Abzug explizit vereinbart, beziffert und angemessen ist (§ 169 VVG). Doch gilt ein Stornoabzug als ausreichend beziffert, wenn der VR dazu auf Kapitalmarktdaten verweist? Genau darum ging ein Rechtsstreit der Verbraucherzentrale Hamburg (vzhh) mit der Debeka.

Der Fall.

Die strittigen Rentenversicherungen der Debeka enthalten eine Klausel, wonach sich der bei Kündigung fällige Abzug nach dem von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Null-Kupon-Euro-Zinsswapsatz mit einer Laufzeit von zehn Jahren richten soll. Für die Höhe des Abzugs verweist die Klausel auf beispielhafte Kapitalmarktsituationen vor einer Kündigung. Die vzhh hielt den kapitalmarktabhängigen Stornoabzug für unzulässig und verlangte vom VR, die Verwendung der Klausel zu unterlassen. Die Debeka wies die Forderung zurück. Es kam zum Streit.
Das OLG Koblenz gab der Klage statt (Az. 2 UKl 1/23). Die Klausel benachteilige die Kunden unangemessen und sei nicht mit dem Grundgedanken des § 169 VVG vereinbar. Der Stornoabzug sei unzulässig, weil er von der Entwicklung einer zusätzlichen Variablen abhänge. Diese sei zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch gar nicht existent und werde erst zukünftig bestimmt bzw. veröffentlicht. Das OLG sprach hier sogar von einer spekulativen Zinswette zum Nachteil des VN.

Das Urteil.

Der BGH gab der Revision der Debeka statt (Az. IV ZR 184/24). Die Vereinbarung von kapitalmarktabhängigen Stornoabzügen sei grundsätzlich zulässig. Auch wenn der Null-Kupon-Euro-Zinsswapsatz einem durchschnittlichen VN nicht geläufig ist, wird der Zweck des damit verbundenen Abzugs klar. Der VN könne anhand der beschriebenen Kapitalmarktsituationen erkennen, dass der Abzug umso höher ausfalle, je mehr die Kapitalmarktzinsen in der Zeit vor der Vertragsbeendigung schwanken. Das Kündigungsrecht diene nicht dazu, dem VN auf Kosten des VR bzw. der Versichertengemeinschaft eine risikolose Zinsarbitrage zu ermöglichen.

Der Ausblick.

Der BGH betonte jedoch auch, dass im konkreten Fall noch unklar sei, ob der Debeka überhaupt auszugleichende Nachteile entstanden sind, und verwies die Sache zurück an das OLG. Die Verwendung kapitalmarktabhängiger Stornoabzugsklauseln bleibt umstritten. Der Gesamtverband der Versicherungswirtschaft (GDV) verwendet sie in seinen Musterbedingungen bislang nicht.


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