14.04.2020 Recht | Ratgeber

Achtjährige haftet für Fahrradunfall

Urteil des Oberlandesgerichts Celle zeigt, dass selbst im Beisein der Eltern die Aufsichtspflicht nicht verletzt sein muss und Kinder haftbar gemacht werden können.

Fahrradunfälle mit Kindern sind oft tragisch. Aber auch Kinder selbst können als Verursacher andere schädigen und dafür haftbar sein. (Foto: GlauchauCity/Pixabay)
Fahrradunfälle mit Kindern sind oft tragisch. Aber auch Kinder selbst können als Verursacher andere schädigen und dafür haftbar sein.
(Foto: GlauchauCity/Pixabay)

Auch Kinder können haftbar sein, wenn sie andere Fußgänger im Straßenverkehr schädigen. Das Oberlandesgericht (OLG) Celle hat eine Achtjährige zu Schadensersatz und Schmerzensgeld verurteilt, die beim Fahrradfahren nicht nach vorne schaute und mit einer Fußgängerin zusammenstieß (Az. 14 U 69/19). Auf dieses Urteil und die Bedeutung der privaten Haftpflichtversicherung weist die Wüstenrot und Württembergische in einer Presseinformation hin.

OLG sieht Verantwortung beim Kind

 

Laut Gericht fuhr das achtjährige Kind während des Sommerurlaubs auf einer Uferpromenade Fahrrad. Die Eltern gingen in Ruf- und Sichtweite einige Meter zu Fuß hinter dem Kind. Während das Kind vorwärts fuhr, sah es über einen längeren Zeitraum nach hinten und steuerte dabei auf eine Fußgängerin zu. Bei dem Versuch, einen Zusammenstoß mit dem sich nähernden Kind zu verhindern, stürzte und verletzte sich die Fußgängerin. Die Eltern hatten ihrerseits versucht, das Kind - welches noch eine Vollbremsung einleitete - durch Rufe zu warnen. Die Fußgängerin nahm das Kind und dessen Eltern vor dem Landgericht Hannover auf Zahlung von Schmerzensgeld und Schadensersatz in Anspruch, hatte damit jedoch zunächst keinen Erfolg. Das OLG änderte die Entscheidung nun aber teilweise ab und verurteilte das Kind. Ein Anspruch gegen die Eltern besteht laut OLG indes nicht, da diese ihre Aufsichtspflichten nicht verletzt hätten. 

Nach einer persönlichen Anhörung des Kindes gelangte der 14. Zivilsenat zu der Überzeugung, dass dem Kind bewusst gewesen sei, dass es hätte nach vorne schauen müssen. Anders als etwa das Nachlaufen hinter einem Ball auf die Fahrbahn sei das Verhalten des Kindes auch nicht reflexhaft ausgelöst gewesen. Das Kind sei deshalb für die von der Fußgängerin erlittenen Verletzungen verantwortlich und habe den dadurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Ein Gerichtssprecher sagte aber: „Natürlich muss das Mädchen nicht sein Taschengeld aufbringen.“
Letztlich trage die private Haftpflichtversicherung der Eltern die Kosten.


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